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Recht

Kein Coca-Cola ohne Riffelung, entscheidet der EuGH

Luxemburg. Der EuGH hat eine Klage der Coca-Cola Company abgewiesen, die eine neue Art Flasche ohne Riffelung als Gemeinschaftsmarke eintragen wollte. Ohne die berühmte Riffelung kann das Europa-Gericht kein Coca-Cola erkennen.

Im Dezember 2011 meldete The Coca-Cola Company beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) u. a. für Flaschen aus Metall, Glas und Plastik eine dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an, der die bekannte Riffelung bisheriger Flaschen offensichtlich fehlte.

Im März 2014 wies das HABM die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehle. Das HABM folgte nicht dem Vorbringen von Coca-Cola, dass die Anmeldemarke als eine natürliche Weiterentwicklung ihrer berühmten emblematischen Flasche (d. h. der Konturflasche mit Riffelung) anzusehen sei.

Urteil in Sachen neue Flasche

Coca-Cola hat daraufhin beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM erhoben. Mit seinem Urteil (T-411/14) vom heutigen Tag bestätigt das Gericht, dass die Flasche keine Merkmale aufweist, anhand deren sie von anderen Flaschen auf dem Markt unterschieden werden könnte.

  • Die angemeldete Marke stelle nur eine Abwandlung der Form einer Flasche dar, die es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die Waren von Coca-Cola von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Gericht schließt daraus, dass das fragliche Zeichen nicht über die für seine Eintragung nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke 1 erforderliche Unterscheidungskraft verfügt.
  • Außerdem konnte Coca-Cola nicht nachweisen, dass das Zeichen infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätte, heißt es weiter.

Unter diesen Umständen weist das Gericht die Klage von Coca-Cola insgesamt ab.

Link: EuGH

 

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