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Business, Recht

Neue Regeln im Vergaberecht werden nicht die letzten sein

Wien. Die Novelle zum Bundesvergabegesetz (BVergG), die mit 1. März 2016 in Kraft tritt, bringt bei öffentlichen Aufträgen neben dem Bestbieterprinzip auch mehr Transparenz bei Subvergaben, Verschärfungen im Kampf gegen Lohn- und Sozialdumping sowie ein stärkeres Augenmerk auf Eigenleistungen. Die Bau-Vertreter in Gewerkschaft und Wirtschaftskammer fordern bereits weitere Maßnahmen.

Die Sozialpartner-Initiative „Faire Vergaben!“ arbeite bereits an weiteren Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping, heißt es in einer Aussendung. Gewerkschaft Bau-Holz-Bundesvorsitzender Josef Muchitsch: „Die Vernunft hat gesiegt, die Politik ein richtiges Zeichen für einen fairen Wettbewerb gesetzt. Mit der Zustimmung der Länder und der Unterfertigung durch den Bundespräsidenten hat die Novelle des Bundesvergabegesetzes die letzte Hürde genommen.“

Wichtige Eckpunkte der Novelle sind:

  • Verpflichtendes Bestbieterprinzip: Die Novelle regelt, dass bei öffentlichen Bauaufträgen ab einer Million Euro verpflichtend das Bestbieterprinzip angewandt werden muss. Bis zu einer Million Euro können Bauaufträge aufgrund der Schwellenwerteverordnung bereits an regionale Betriebe und deren Beschäftigte vergeben werden.
  • Festlegung von „Kernleistungen“: Bis dato konnten 99,9 Prozent des Auftrages an Subunternehmer vergeben werden. Nur der gesamte Auftrag durfte nicht „im Sub” vergeben werden. Die Novelle regelt, dass bei öffentlichen Ausschreibungen Kernleistungen festgelegt werden können und vom Bieter als Eigenleistung ausgeführt werden müssen.
  • Transparenz bei Subvergaben: Subunternehmer müssen bei öffentlichen Aufträgen bereits im Angebot angeführt, geprüft und genehmigt werden. Ein Wechsel oder Hinzuziehen eines neuen Sub- oder Subsubunternehmers nach Auftragserteilung muss dem Auftraggeber bekanntgegeben werden. Dieser sei ebenfalls zu prüfen und zu genehmigen. Dies gelte bis zum letzten Glied der Kette. Der Auftraggeber habe damit vollständige Kenntnis, wer auf seiner Baustelle arbeitet.
  • Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping: Die Novelle sieht Regeln vor, die im Falle von Lohn-und Sozialdumping zu einem Ausschlussgrund führen. Bei mehr als zwei Vergehen innerhalb von 12 Monaten sind diese Anbieter bei öffentlichen Ausschreibungen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Vorliegen allfälliger Ausschlussgründe bei Bietern und ihren Sub- und Subsubunternehmern in einer zentralen Datenbank abzufragen.
  • Große Losregel: Neu geregelt ist die erleichterte Vergabe von Kleingewerken, wenn diese insgesamt 20 Prozent des gesamten Auftragswertes bei Oberschwellenvergaben (d.h. ab 5,2 Millionen Euro = EU-weite Ausschreibung) nicht überschreiten.

Was nun noch kommen soll

Dank der Novelle sei es möglich, Scheinfirmen einen Riegel vorzuschieben, Transparenz bei der Subvergabe zu schaffen, eine höhere Qualität der Bauprojekte zu gewährleisten und Abgabenverluste durch Lohn- und Sozialdumping zu verhindern. Nun liegt es an den öffentlichen Auftraggebern, das Bestbieterprinzip anzuwenden und verantwortungsvoll mit unseren Steuergeldern umzugehen, so die Vertreter der Initiative Hans-Werner Frömmel (Bundesinnung Bau), Josef Muchitsch (Gewerkschaft Bau-Holz), Irene Wedl-Kogler (Bundesinnung Bauhilfsgewerbe) und Josef Witke (Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker).

Propagiert werden als mögliche weitere Schritte u.a.:

  • Mindestbonität für Unternehmen bei Anbotslegung: Damit könnten öffentliche Auftraggeber sicherstellen, dass Anbieter über die ausreichende finanzielle und wirtschaftliche Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen
  • Mindestumsatz des Anbieters in einem bestimmten Verhältnis zum geschätzten Auftragswert
  • Meldeverpflichtung des öffentlichen Auftraggebers über die beauftragten Anbieter an eine Baustellendatenbank
  • Auftraggeberhaftung sowohl für Öffentliche wie auch Private bei Beauftragung von entsandten Arbeitnehmern von ausländischen Firmen (sei im Zuge einer EU-Richtlinie umzusetzen)
  • Appell an die öffentlichen Auftraggeber, Zutrittskontrollen auf Großbaustellen mit den notwendigen Zusatzmaßnahmen (Umzäunung) einzuführen

Klar sei, dass die Werte so festgesetzt werden müssen, dass sich die Maßnahmen gegen Betrügerfirmen richten und nicht zu einem Ausschluss seriöser Anbieter aus dem Bieterverfahren führen, so die Initiative.

In der Vergangenheit hat man solche Begehrlichkeiten durchaus flott durchgesetzt, obwohl aus den Bundesländern teilweise Widerstand zu spüren war: Laut Angaben der Initiative wurde 2013 das Bestbieterprinzip im Regierungsprogramm verankert, im November 2014 gab es auf Basis der ersten Vorschläge eine parlamentarische Enquete dazu und am 10. Dezember 2015 wurde die jetzige Novelle im Nationalrat beschlossen.

Link: Bundesinnung Bau
Link: Gewerkschaft Bau-Holz

 

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