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Business, Recht

Investitionsgerichtshof für Handelsabkommen CETA geplant

Brüssel/Wien. Die EU-Kommission hat heute den fertigen Text des Handelsabkommens mit Kanada (CETA) veröffentlicht. Statt dem umstrittenen Klagerecht von Investoren im ISDS-System soll nun ein Investitionsgerichtshof (ICS) kommen, der auch Vorbild für das TTIP-Abkommen mit den USA werden könnte und bei dem Anwälte mit Interessenskonflikten ausgeschlossen sind. Den Kritikern geht aber auch die jetzige Lösung nicht weit genug. 

Die Kommission verkaufe die Einigung als großen Wurf, der Unterschied sei aber marginal, heißt es beim österreichischen Grünpolitiker und EU-Abgeordneten Michel Reimon: „Die Kommission weiß genau, dass ICS weiterhin Konzernen Sonderrechte einräumt und versucht mit dem neuem Namen für ISDS die Öffentlichkeit hinters Licht zu führen.“

Ein Investitionsgerichtshof mache die Prozesse zwar transparenter, doch mit Sonderrechten für Großkonzerne (d.h. Investoren) außerhalb der Rechtssysteme der betreffenden Länder könne man sich nicht anfreunden; Umweltschutz und Sozialstandards in der EU seien bedroht. Die Idee solcher Schiedsgerichte basiere auf der Idee, dass westliche Industriestaaten in Drittländer investieren in denen Gerichte korrumpierbar oder instabil sind. Beides ist hier absolut nicht der Fall.

Die Vorteile

Die EU-Kommission selbst zählt in ihrer offiziellen Stellungnahme folgende Vorteile der jetzigen Fassung des CETA-Abkommens auf:

  • Im Zusammenhang mit dem Investitionsschutz: Verbindlichere Aussagen zum Regelungsrecht auf allen staatlichen Entscheidungsebenen.
  • Klare Abkehr vom derzeitigen Ad-hoc-Schiedsgerichtssystem und Schaffung eines ständigen, institutionalisierten Gerichts für die Beilegung von Streitigkeiten. Die Mitglieder des Gerichts werden künftig nicht mehr von den Streitparteien, also dem Investor und dem beteiligten Staat, sondern im Voraus von den Vertragsparteien des Abkommens ernannt.
  • Detailliertere ethische Verpflichtungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. So sei es beispielsweise den Mitgliedern des Gerichts erster Instanz und des Berufungsgerichts untersagt, als Rechtsanwalt oder Sachverständiger im Zusammenhang mit anderen Investitionsstreitigkeiten tätig zu werden.
  • Einführung eines Berufungssystems, das den in den innerstaatlichen Rechtsordnungen bestehenden Systemen vergleichbar ist. Entscheidungen werden also auf rechtliche Korrektheit geprüft und können im Falle eines Fehlers aufgehoben werden.
  • Verpflichtung seitens der EU und Kanadas, gemeinsam mit anderen Handelspartnern auf die Schaffung eines ständigen multilateralen Investitionsgerichtshofs mit einem ständigen Berufungsmechanismus hinzuarbeiten.

Link: EU-Kommission

 

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