Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hält die Registrierkassenpflicht nicht für verfassungswidrig. Sie ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit. Bei den Fristen hat das Höchstgericht allerdings nachgeschärft.
Drei steirische Unternehmer hatten gegen die Registrierkassenpflicht geklagt, haben letztendlich aber nur einen kleinen Fortschritt erzielt: Wie der VfGH entschieden hat, bemisst sich die Registrierkassenpflicht – die ja von einem Mindestumsatz abhängt – erst an den Umsätzen des Jahres 2016 und nicht 2015. Daher wirke sie für den Einzelnen frühestens ab dem 1. Mai 2016, weil die ersten vier Monate des Jahres 2016 ausschlaggebend sind. Unverhältnismäßig sei die Regelung aber nicht, auch nicht bei Kleinunternehmern.
Link: VfGH