Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht, Tipps

Ratgeber: Was tun gegen Hasspostings im Internet?

Wien. Österreichs Internetprovider-Organisation ISPA hat ihren Ratgeber zum Thema Hasspostings im Internet aktualisiert: Er gibt die seit Anfang 2016 verschärfte Rechtslage wieder und will vor allem Privatpersonen eine erste Orientierung geben.

Die Änderungen beziehen sich schwerpunktmäßig auf den novellierten Tatbestand der Verhetzung, so die ISPA:

  • Waren beispielsweise vor der Novelle noch 150 Personen als Empfängerkreis einer Äußerung notwendig, um den Tatbestand zu erfüllen, reichen jetzt bereits 30. Durch diese Absenkung soll nun auch dem Problem der Verbreitung von verhetzenden Botschaften in kleineren Foren strafrechtlich Rechnung getragen werden.
  • Darüber hinaus wurde nicht nur der Strafrahmen erhöht, es ist nunmehr auch das absichtliche Verbreiten von hetzerischem Material, also z. B. das „Reposten“ auf Social Media Plattformen, unter Strafe gestellt.

Bei Bedarf auch gedruckt

Der Ratgeber steht wie die übrigen der ISPA kostenlos zum Download zur Verfügung; Eltern und Bildungseinrichtungen können bei Bedarf und solange der Vorrat reicht auch gedruckte Exemplare erhalten, heißt es weiter.

Tatsächlich ist das Thema komplex und birgt durchaus überraschende Aspekte, wie ein Blick in den neuen Ratgeber zeigt: Selbst bei anonymer Beteiligung in einem Chatroom oder einem sozialen Netzwerk kann eine Beleidigung vorliegen, heißt es darin – beispielsweise dann, wenn die beleidigte Person regelmäßig unter dem gleichen „nickname“ auftritt und aufgrund des Imageverlustes diesen nicht mehr verwenden kann. Die Anonymität des Opfers schützt die Täterin oder den Täter hier also nicht vor der Begehung einer Straftat.

Und natürlich schützt (vermeintliche) Anonymität nicht den Täter: Beispielsweise ist das Posten von verhetzerischen Inhalten auf sozialen Netzwerken, selbst wenn man nicht unter dem eigenen Klar­namen angemeldet ist, ein Offizialdelikt. Erlangt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Kenntniss von einer solchen Tat, muss sie beginnen Täterin oder Täter auszuforschen, erinnert die ISPA.

Link: ISPA

 

Weitere Meldungen:

  1. Proemion übernimmt Trendminer mit White & Case
  2. Ergo Versicherung: „Digital Transformation Days“ zeigen IT-Trends
  3. Jetzt in neuer Auflage: Basiswissen Arbeits- und Sozialrecht
  4. Peter Hanke wird Country Manager Austria bei Fortinet