Wien. Fragen der Prospekthaftung sind nach dem Recht des Marktortes zu beurteilen, das hat jetzt ein Urteil des OGH ergeben. Der VKI fühlt sich bei seinen Sammelklagen gegen MPC in Hamburg bestätigt: Hier sei österreichisches Recht anzuwenden.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt – im Auftrag des Sozialministeriums – für die Anleger des MPC Hollandfonds 47 ein Musterverfahren nach dem deutschen Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG). Es werden gegen die MPC Münchmeyer Petersen Capital AG mit Sitz in Hamburg Schadenersatzansprüche aus Prospekthaftung geltend gemacht. Die Kläger – alles österreichische AnlegerInnen – berufen sich auf österreichisches Recht.
Marktort ist Österreich
Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Verfahren (an dem der VKI nicht beteiligt war) festgestellt, dass Schadenersatzansprüche aus Prospekthaftung und wegen sittenwidriger Schädigung nach jenem Recht zu prüfen seien, das für den „Marktort“ gelte.
Im vorliegenden Fall unterstütze diese Entscheidung die Rechtsansicht des VKI, dass österreichisches Recht anzuwenden ist, freuen sich die Verbraucherschützer.
Link: VKI