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Recht, Veranstaltung

Wolf Theiss zittert vor und um hohe Verwaltungsstrafen

Wien. Verwaltungsstrafen von bis zu 5 Mio. Euro für Privatpersonen und bis zu 15 Mio. Euro oder auch mehr für Gesellschaften können existenzvernichtende Konsequenzen bedeuten. Entsprechende EU-Vorgaben im Finanzbereich seien in Österreich verfassungsrechtlich bedenklich, so die Kanzlei Wolf Theiss.

Unverhältnismäßigkeit, fehlende sachliche Begründung oder Wertungswidersprüche zählen zu den Kritikpunkten, die man in der juristischen Diskussion ortet. Die Wolf Theiss Partner Kurt Retter und Markus Heidinger diskutierten bei einem Hintergrundgespräch EU-Neuerungen und nationale Optionen.

Die EU-Börse-Transparenzrichtlinie ist seit November 2015 in nationales Recht umgesetzt. Die neue, von der EU verordnete Gesetzgebung zu Marktmissbrauch, Geldwäsche und  Datenschutz steht vor der Tür. Allen gemeinsam sind drastisch hohe Sanktionen bei auch nur leicht fahrlässigen Verstößen, heißt es weiter.

„Verwaltungsgeldstrafen in dieser Höhe sind für den relativ kleinen österreichischen Kapitalmarkt völlig unproportional“ kommentiert Heidinger, Leiter der Praxisgruppe Banking & Finance, die neuen finanzmarktrechtlichen EU-Vorgaben. „Es gilt nun, nationale Umsetzungsspielräume zu nutzen, und das heimische Verwaltungsstrafverfahren gerechter zu gestalten“.

Die EU-Transparenzrichtlinie

Im November 2013 trat die Änderung der Transparenz-Richtlinie für börsennotierte Unternehmen (RL 2013/50/EU) in Kraft. Damit hat der Unionsgesetzgeber unter anderem drei Problemfelder der Beteiligungstransparenz adressiert:

  • die bisherige Rechtszersplitterung
  • den als mangelhaft empfundenen Umgehungsschutz bei innovativen Finanzprodukten
  • die in den Mitgliedsstaaten unterschiedlichen und als unzureichend empfundenen Sanktionen bei Verletzungen der Transparenzvorschriften

Die EU-Mitgliedstaaten mussten diese Richtlinie bis 26. November 2015 in nationales Recht umsetzen. Demzufolge sind nun auch in Österreich bedeutsame Änderungen des Börsegesetzes inklusive drastischer Sanktionsmaßnahmen in Kraft.

Neue Meldepflichten – verschärfte Sanktionen

Europaweit gelten nun einheitliche Regelungen zur Offenlegungspflicht  für Finanzinstrumente. Die Transparenzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften für Emittenten zu erlassen, deren Wertpapiere auf einem geregelten EU-Markt gehandelt werden. Emittenten müssen demnach ihre Veröffentlichungen, Übermittlungen und Mitteilungen rechtzeitig einbringen. Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie führe zu einer erheblichen Verschärfung der Sanktionen bei Verletzungen dieser Melde- und Veröffentlichungspflichten.

In Österreich können laut Wolf Theiss folgende Sanktionen im Fall eines Verstoßes verhängt werden:

  • Verwaltungshöchststrafen von bis zu € 2 Mio gegen natürliche Personen und bis zu € 10 Mio gegen juristische Personen
  • Für juristische Personen gilt als weitere Mindestobergrenze für eine Verwaltungsgeldstrafe fünf Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes des letzten (konsolidierten) Jahresabschlusses.
  • Ausdrücklich schreibt Art 28b Abs 1 Transparenz-RL 2013 vor, dass der jeweils höhere Betrag als Mindesthöchststrafe vorzusehen ist
  • Veröffentlichung der Strafe einschließlich Identität der betroffenen Personen und Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes.

Im Rahmen der bisherigen Gesetzeslage waren Strafen von maximal € 150.000 möglich.

„Die in der Fachliteratur seit Jahren geforderte Anpassung des Verwaltungsstrafverfahrens für die immer höher werdenden Strafdrohungen im Finanzmarktrecht wird angesichts der hohen Verwaltungsgeldstrafen durch Umsetzung der Transparenz-RL 2013 und weiterer bevorstehender unionsrechtlicher Vorgaben wie in der Marktmissbrauchs-Verordnung immer dringlicher“, führt Heidinger aus.

Als Beispiele nennt er Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 VStG, das Kumulationsprinzip nach § 22 Abs 2 VStG, eine Erweiterung der Strafhöchstgrenze im Sinne des § 14 Abs 1 VStG auf juristische Personen, ein Anrechnungssystem bei zivilrechtlichen Ersatzpflichten, sowie die Sicherstellung ausreichenden Schutzes vor Selbstbezichtigung angesichts weitgehender Auskunftspflichten.

Marktmissbrauchsverordnung

Die Verschärfung der Sanktionen sei auch im Zusammenhang mit der Marktmissbrauchsverordnung zu sehen. Die Marktmissbrauchsverordnung werde Insiderrecht, Ad-hoc Publizität, das Verbot der Marktmanipulation und die Veröffentlichungspflichten bei Directors‘ Dealings ab dem 3. 7. 2016 europaweit einheitlich regeln.

Link: Wolf Theiss

 

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