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Recht

Extrem-Autofahrer haben Recht auf fehlerfreies Auto

Wien. Ein sicherheitsrelevanter Mangel eines fabriksneuen Kraftfahrzeugs – auch wenn dieser nur bei extremer Fahrweise auftritt – ist nicht als bloß geringfügige Vertragsverletzung des Verkäufers zu qualifizieren und berechtigt den Käufer daher zur Wandlung des Kaufvertrags. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt entschieden.

Der Kläger kaufte beim beklagten Autohaus ein Neufahrzeug. Nach einigen Fahrten mit diesem stellte er fest, dass beim plötzlichen starken Beschleunigen und beim plötzlichen „vom Gas Gehen“ erhöhte Seitenkräfte spürbar sind, schildert der OGH die Ausgangslage. Ohne konstruktive Veränderung an dieser Fahrzeugbaureihe kann dieses Fahrverhalten nicht geändert werden.

Der Kläger begehrte die Wandlung des Kaufvertrags. Es liege ein unbehebbarer grober Mangel vor. Für den Fall, dass der Mangel als leicht qualifiziert werden sollte, begehrte der Kläger Preisminderung. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Mangels, jedenfalls aber eines schweren Mangels.

Die Entscheidung

Die Vorinstanzen wiesen das Hauptbegehren auf Wandlung ab, gewährten jedoch eine Preisminderung. Es liege ein bloß geringfügiger Mangel vor, der keine Wandlung rechtfertige.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und erkannte das Wandlungsbegehren (Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich geringfügiger Wertminderung gegen Rückgabe des Fahrzeugs) für gerechtfertigt (4 Ob 198/15v): Auch wenn der Mangel bei Normalbetrieb nicht auftritt und das Spurabweichen durch vorschriftsgemäße Fahrweise (beide Hände am Lenkrad) leicht ausgeglichen werden kann, so ist es doch nicht ausgeschlossen, dass auch ein vorschriftsmäßig fahrender Lenker situationsbedingt etwa bei einer erforderlichen Notbremsung gerade nicht beide Hände am Lenkrad hat und durch das Spurabweichen des Fahrzeugs einen Verkehrsunfall erleidet.

Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von Personen grundsätzlich schwerer wiegt als finanzielle Interessen des Verkäufers. Das Wandlungsbegehren des Klägers besteht daher zu Recht, so der OGH.

Link: OGH

 

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