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Business, Recht

Top-Nachrichten: Schlichtung am Strommarkt, OGH klärt Gerichte über EU-Erbrechtsverordnung auf und mehr

Gabriele Guggenberger ©Anna Rauchenberger - E-Control
Gabriele Guggenberger ©Anna Rauchenberger – E-Control

Lesen Sie jetzt auf Extrajournal.Net Plus: Österreich hat acht Schlichtungsstellen, die außergerichtliche Lösungen anstreben. Probleme treten etwa bei schwer nachvollziehbaren Energie-Abrechnungen auf. Bei der E-Control wurde eine Schlichtungsstelle eingerichtet, an die sich Strom- und Gaskunden bei Schwierigkeiten mit dem Netzbetreiber oder Lieferanten wenden können. +++ OGH klärt Gerichte über die neue EU-Erbrechtsverordnung auf +++ und mehr +++

Anfang 2016 wurde mit dem „Alternative-Streitbeilegung-Gesetz“ die bereits 2002 gegründete Schlichtungsstelle weiter aufgewertet und ist nun eine durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an die Europäische Kommission notifizierte Schlichtungsstelle. Als Leiterin fungiert die Juristin Gabriele Guggenberger.

Die Zuständigkeit

  • Die Schlichtungsstelle ist etwa dann zuständig, wenn Kunden bei der An- und Abmeldung des Strom- oder Gasbezuges oder beim Lieferantenwechsel Probleme haben.
  • Ebenfalls wenn man mit der Qualität einer Dienstleistung des Elektrizitäts- oder Erdgasunternehmens nicht zufrieden ist oder eine Beschwerde gegen eine Rechnung eingebracht werden soll.

Die Verfahren selbst sind für den Konsumenten kostenlos.„Sinnvollerweise müssen Sie vorher einen direkten Lösungsversuch mit dem/den betroffenen Unternehmen unternommen haben“, heißt es auf der Homepage der Schlichtungsstelle.

Auch Schlichtung zwischen Unternehmen

Behandelt werden also Streitigkeiten mit Strom- und Gasunternehmen in Österreich. Das sind die Netzbetreiber (Strom- und Gasnetze) und die Energielieferanten (Strom- und Gaslieferanten). Bei Streitigkeiten mit Fernwärmeunternehmen erfolgt hingegen keine Vermittlung.

Die Schlichtungsstelle vermittelt aber auch bei Streitigkeiten zwischen Strom- und Gasunternehmen untereinander. Interessensvertretungen wie die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Wirtschaftskammer können im Interesse ihrer Mitglieder ebenfalls Schlichtungsanträge stellen.

Die Anzahl der Kunden, die sich in Streitfällen an die Schlichtungsstelle wenden, ist seit Bestehen von Jahr zu Jahr gestiegen. Insgesamt wurde seit 2002 ca. 30.000 Kunden bei Ihren Anfragen und Beschwerden unterstützt.

Das Team der Schlichtungsstelle besteht derzeit aus 4 Personen, laut Auskunft der E-Contoll sind alle langjährige Mitarbeiter des Unternehmens. Mag. Gabriele Guggenberger leitet die Schlichtungsstelle der E-Control seit 2008, sie ist Juristin und Schlichterin im Sinne des Alternative Streitbeilegung Gesetzes.

Neue EU-Erbrechtsverordnung vor dem OGH

Die EU-Erbrechtsverordnung ist erst einige Monate in Kraft, nun tritt sie immer mehr in der Rechtspraxis in Erscheinung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jetzt eine Klarstellung zur Vorgangsweise bei bei Gericht eingelangten Mitteilungen über einen im Inland eingetretenen Todesfall getroffen. Passiert war folgendes: Die Erblasserin war im September 2015 in Linz gestorben; als Anschrift war eine Adresse in Deutschland angegeben.

Die Grundregel: Hatte der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (in diesem Fall also in Deutschland), dann sind grundsätzlich die Gerichte dieses Staates für die Abwicklung der Verlassenschaft zuständig; das gilt auch dann, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war oder über Vermögen in Österreich verfügte, so der OGH.

Aufgrund des im Anlassfall eingetretenen Zuständigkeitsstreits zwischen zwei Bezirksgerichten stellte der Oberste klar, dass die von Standesämtern routinemäßig an Gerichte übersandten Mitteilungen über im Inland eingetretene Todesfälle kein Anlass für die Einleitung eines österreichischen Verlassenschaftsverfahrens sind, wenn sich daraus ein letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Verstorbenen in einem anderen EU-Staat ergibt. Solche Mitteilungen sind daher von jedem Gericht, an das sie gelangen, ohne weiteres Verfahren abzulegen, heißt es weiter (2Nc27/15s).

Urteil zu Brustimplantaten am Montag

Beim Brustimplantate-Skandal wird am Montag das Urteil im Berufungsprozess verkündet. Angeklagt ist der Gründer des französischen Herstellers PIP, der 2013 in erster Instanz wegen Betrugs und Verbrauchertäuschung zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt wurde und in Berufung ging. Auch leitende PIP-Angestellte stehen vor Gericht.

Sollte das erstinstanzliche Urteil bestätigt werden, können sich betroffene Frauen an den Vermögensopferfonds der Republik Frankreich wenden, so der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der die Betreffenden unterstützt.

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