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Recht, Tipps

PIP-Brustimplantate: Es geht weiter

Aix en Provence/Wien. Im Strafprozess rund um Brustimplantate des französischen Herstellers PIP wurden die Schuldsprüche des Erstgerichts bestätigt. Rechtskräftig sind sie aber noch nicht. Die Österreicherinnen sind die größte Gruppe unter den ausländischen Geschädigten.

Der Gründer von PIP wurde am Montag wegen vorsätzlicher Täuschung und Betrug für schuldig erkannt und zu vier Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Vier leitende Angestellte erhielten (teil-)bedingte Haftstrafen. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der 69 Geschädigte aus Österreich beim Verfahren in Frankreich vertritt, begrüßt die Berufungsurteile und will nach Rechtskraft der Urteile Schadenersatzansprüche bei einem französischen Fonds für Verbrechensopfer anmelden. So könne zumindest bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro für die Österreicherinnen Entschädigung erlangt werden, heißt es.

Worum es geht

Der VKI führt – im Auftrag des österreichischen Sozialministeriums – eine Sammelaktion für Österreicherinnen, die durch Brustimplantate der französischen Firma PIP (Poly Implant Prothèse) geschädigt wurden. 69 Frauen aus Österreich schlossen sich dem Strafverfahren gegen den Gründer von PIP und vier leitende Angestellte an. Die Gruppe der Österreicherinnen ist damit die größte Gruppe ausländischer Betroffener im französischen Strafverfahren. In Summe geht es für die österreichischen Geschädigten um rund 570.000 Euro.

Die aus dem mangelhaften Produkt entstandenen Schäden könnten die Betroffenen zwar gegen den Hersteller geltend machen, so der VKI: Da PIP jedoch insolvent ist, dürfte aus heutiger Sicht für die Geschädigten dort nichts zu holen sein. Daher kommt es auf den aktuellen Strafprozess an.

„Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist für die betroffenen Frauen zunächst einmal eine Genugtuung. Es zeigt, dass Praktiken wie bei PIP nicht ungestraft bleiben“, meint Juristin Ulrike Wolf, die gemeinsam mit der französischen Rechtsanwältin Sigrid Preissl-Semmer die heutige Urteilsverkündung in Aix en Provence für den VKI mitverfolgte.

Rekurs an das Höchstgericht

Die Berufungsurteile sind nicht rechtskräftig. Es stehe noch ein Rekurs an das Höchstgericht offen. Nach Rechtskraft können die Geschädigten über den französischen Fonds SARVI (Service d’aide au recouvrement en faveur des victimes d’infractions) Anträge auf Entschädigung einbringen. Da sich die Täter als vermögenslos deklariert hatten, bleibt nur dieser Weg, um zumindest einen Teil des Schadens ersetzt zu bekommen, so der VKI.

„SARVI ersetzt Höchstbeträge bis zu 3.000 Euro. Bei Schadenssummen, die sich im Einzelfall zwischen 4.000 und 20.000 Euro bewegen, ist das zwar nur ein Teil, aber jedenfalls mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein“, erklärt  VKI-Juristin Wolf.

Darüber hinaus wird versucht, durch Zivilverfahren gegen den Haftpflichtversicherer der PIP – die Allianz Versicherung in Paris – und gegen den TÜV Rheinland (Deutschland) und TÜV Frankreich, die die Implantate zertifizierten, Gelder einzutreiben.

Link: VKI

 

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