Wien. Die Bestimmungen für den Mandatsverlust von Abgeordneten nach Straftaten wurden verschärft und ausgedehnt: Sie gelten künftig auch für Regierungsmitglieder, Landeshauptleute und andere mehr.
Konnte bisher der Verfassungsgerichtshof bei einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe ein Mandat aberkennen, so droht in Hinkunft diese Konsequenz schon bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu mehr als einem halben Jahr Haft bzw. bei einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten.
Eine entsprechende Gesetzesänderung wurde jetzt vom Nationalrat verabschiedet. Das Gesetzespaket, das auf einen gemeinsamen Antrag der Regierungsparteien und des Team Stronach zurückgeht, dehnt überdies die Amtsverlust-Regelungen auf weitere Amtsträger aus:
- Regierungsmitglieder
- Landeshauptleute
- Bundespräsident
- Rechnungshofpräsident
- Mitglieder der Volksanwaltschaft
Es wird zudem klargestellt, dass die verschärften Bestimmungen auch für die Kandidatur bei Wahlen gelten, berichtet die Parlamentskorrespondenz.
Vorgangsweise und Kritik
Über den Amtsverlust entscheidet letztlich der Verfassungsgerichtshof, wobei entsprechende Anträge vom Nationalrat bzw. vom zuständigen Landtag, im Fall des Bundespräsidenten von der Bundesversammlung (Nationalrat plus Bundesrat gemeinsam), einzubringen sind.
Nicht zufrieden ist Grünen-Justizsprecher Albert Steinhauser: Der nunmehrige Beschluss sei nach wie vor zu zahm, jede unbedingte Haftstrafe sowie jede bedingte Freiheitsstrafe von über sechs Monaten sollte zum Mandatsverlust führen, meint er.
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