Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Business, Recht, Steuer

Online-Händler, passt auf: Umsatzsteuerpflicht im Ausland

Wien. Bei der Erbringung von E-Commerce Leistungen müssen Online Händler nun bei jeder einzelnen Leistung ermitteln, wo ihr Kunde ansässig ist, warnt Beratungsunternehmen SOT: Das gilt bereits seit 1. Jänner 2015. Wichtig daran sei u.a., dass die Umsatzsteuerpflicht im Zielland bestehen kann. Also: Österreicher liefert Software-Download an Deutschen, deutscher Fiskus kassiert.

Stephanie Neubauer von  SOT Süd-Ost Treuhand/Libertas Intercount Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung: „Eine EU-weite Regelung legt fest, dass die Leistungserbringung, unabhängig davon ob an Unternehmer (B2B) oder Nichtunternehmer (B2C) geleistet wird, als am Empfängerort ausgeführt gilt, also dort wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Von wo aus der Online-Händler sein Geschäft betreibt, spielt dabei keine Rolle. Die Umsatzsteuer muss daher im jeweiligen Empfängerland abgeführt werden“.

Unter E-Commerce Leistungen versteht man elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, wie z.B. Softwaredownloads gegen Entgelt, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.

Umsatz-Steuerpflicht bei Leistungserbringung an Private

Während es bei B2B Leistungen regelmäßig zu einer Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge) und dadurch zu keiner Steuerbelastung kommt, löst die Erbringung von Leistungen gegenüber Nichtunternehmern eine Steuerpflicht im Empfängerland aus. Das bedeutet: Die Leistung eines österreichischen Online-Händlers an einen deutschen Konsumenten löst die Pflicht zur Abführung der deutschen Umsatzsteuer aus.

Auch in einigen Drittländern erfreue sich diese Regelung immer größerer Beliebtheit, so SOT: Unter anderem werden E-Commerce Leistungen an Privatpersonen bereits in Südafrika (mit 14%), Südkorea (mit 10%) und Japan (mit 8%) besteuert.

Sogar bis nach Südafrika

„Wenn eine Privatperson also aus einem Drittland, z.B. mit Wohnsitz Südafrika, ein Computerspiel bei einem österreichischen Händler kauft und sich dieses aus dem Internet herunterlädt, handelt es sich um eine E-Commerce Leistung, welche am Empfängerort steuerbar ist. Damit sind die südafrikanischen Umsatzsteuervorschriften zu beachten und 14% USt an die südafrikanische Steuerbehörde abzuführen“, führt Neubauer beispielhaft aus.

Korrespondierende Regelungen seien zudem bereits in Neuseeland, Russland, Australien und der Türkei geplant. Neubauer rät daher: „Um Umsatzsteuerprobleme zu vermeiden, sollten Online-Händler umsatzsteuerliche Konsequenzen jedenfalls rechtzeitig vor Geschäftsabschluss klären, denn man kann davon ausgehen, dass immer mehr Länder diese Regelung einführen.“

Weiterführende Informationen gibt es u.a. auch bei der Wirtschaftskammer Österreich; für EU-Transaktionen wurde mit dem MOSS eine Lösung eingeführt.

Link: SOT

Link: Wirtschaftskammer Österreich

 

Weitere Meldungen:

  1. SteuerExpress: Interessante neue Entscheidungen zu Vertragserrichtungskosten, GrEST, Haftung und mehr
  2. Proemion übernimmt Trendminer mit White & Case
  3. Steuerberater fordern steuerbegünstigte grüne Anlagedepots
  4. Ergo Versicherung: „Digital Transformation Days“ zeigen IT-Trends