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Steuer

Für wen die Registrierkassenpflicht entschärft wird

Wien. Die Regierung hat Erleichterungen bei der heiß umstrittenen Registrierkassenpflicht beschlossen. Sie betreffen Vereine, Almhütten – und die politischen Parteien selbst.

  • Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, sollen diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen und eine einfache Losungsermittlung ermöglicht werden, so das Finanzministerium. Dies soll dann der Fall sein, wenn der Jahresumsatz, der auf die außerhalb der festen Räumlichkeiten ausgeübten Tätigkeiten entfällt, 30.000 Euro nicht überschreitet (Kalte-Hände Regelung).
  • Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen soll von 1.1.2017 auf 1.4.2017 verschoben werden, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung zu verschaffen.
  • Für Kreditinstitute soll die Registrierkassenpflicht entfallen, weil diese ohnehin einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen, die eine korrekte Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen bereits sicherstelle, so das BMF.
  • Keine Registrierkassenpflicht soll es auch für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten geben, wenn die Umsätze 30.000 Euro nicht überschreiten..
  • Erleichterungen gibt es auch für gemeinnützige Vereine: Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts wie z.B. Feuerwehren sind im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr ausgenommen. Weitere Sonderregeln gibt es u.a. für Kantinen von Fußballvereinen o.ä.
  • Die Zusammenarbeit zwischen Gastronomen und gemeinnützigen Vereinen soll erleichtert werden, indem bei kleinen Vereinsfesten eine Zusammenarbeit ermöglicht wird, ohne dass dadurch die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen.
  • Auch politische Parteien werden bedacht: Bei einem Jahresumsatz von maximal 15.000 Euro und „Ortsüblichkeit“ des Festes sowie Verwendung der Überschüsse für gemeinnützige oder politische Zwecke.

Link: Finanzministerium

 

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