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Recht, Tipps

Die Vorschriften für E-Bikes, Segways und Hoverboards

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Wien. E-Bikes, Segways und Hoverboards – solche modernen Freizeitgeräte erfreuen sich in den letzten Jahren besonderer Beliebtheit. Regelmäßig vor Sommerbeginn ist der Rechtsschutzversicherer ARAG mit Anfragen zur rechtlichen Situation im Freizeitsport konfrontiert. Die ARAG-Juristen schildern die wichtigsten Vorschriften und Gefahrenquellen.

Elektrisch betriebene Fahrräder – Fahrrad oder Kraftfahrzeug?

Technisch gesehen unterscheidet man zwischen E-Scootern, Pedelecs und E-Bikes:

  • ein E-Scooter ist ein Fahrrad mit Elektromotor ohne Tretunterstützung,
  • ein Pedelec ist ein Fahrrad mit Tretunterstützung, ein Elektromotor schaltet sich automatisch ein, wenn man in die Pedale tritt, wohingegen
  • beim E-Bike die Motorleistung über ein manuelles Bedienelement zugeschaltet werden kann.

In der österreichischen Rechtsordnung sind jedoch alle gleichgestellt und haben sich an die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, die für Fahrräder gelten, zu halten.

Was konkret vorgeschrieben ist

Das österreichische Kraftfahrgesetz definiert den für E-Bikes zulässigen Antrieb wie folgt (§1 Abs. 2a KFG 1967, BGBl. 1967/267 i.d.F. BGBl. I 2012/50):

(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten

auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit

1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und

2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

Vorsicht: Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich beim eigenen Fahrzeug um ein Kraftfahrzeug im Anwendungsbereich des KFG und des Führerscheingesetzes (umgangssprachlich um ein „Moped“) und es würden hier auch strengere Gesetze zur Anwendung kommen: u.a. Helm- und Ausweispflicht, rote Nummerntafel, Anmeldung, technische Ausstattung, Haftpflichtversicherung, etc.

Trifft die Definition dagegen zu, dann gilt es als Fahrrad – und das bedeutet für E-Scooter, Pedelec und E-Bike laut ARAG grundsätzlich:

  • Mit einem elektrisch betriebenen Fahrrad darf die Fahrbahn befahren werden. Ist ein benützungspflichtiger Radweg vorhanden, muss allerdings dieser befahren werden.
  • Ausgenommen von der Benützungspflicht des Radweges sind Rennradfahrer, mehrspurige Fahrräder oder Fahrradanhänger bis 80 cm breit.
  • Fahren auf dem Gehsteig ist – wie mit normalen Fahrrädern – verboten.
  • Nebeneinander fahren ist nur auf Radwegen oder in Wohnstraßen erlaubt.

Weitere wichtige Regeln

  • Die ARAG-Juristen warnen davor, beim Fahrradfahren zu telefonieren. Es droht eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro.
  • Für Radfahrer gilt die 0,8 Promillegrenze (bei Kraftfahrzeugen gelten 0,5 Promille). Hat man zu tief ins Glas geschaut, drohen nicht nur saftige Strafen, sondern im schlimmsten Fall auch ein Führerscheinentzug.

Was gilt bei einem Segway?

In Österreich gilt ein Segway bis 25km/h offiziell als Elektro-Fahrrad. Die Benützung des Gehsteigs ist mit dem Segway – außer zum Zufahren zu einem Abstellplatz – nicht erlaubt, es droht dafür eine Verwaltungsstrafe.

Darüber hinaus gelten für den Segway die gleichen Ausrüstungsvorschriften wie für Fahrräder und muss sich auch ein Segway-Fahrer an die Promillegrenze von 0,8 halten, so die ARAG-Juristen.

In Österreich ist das Segway dem Fahrrad gleichgestellt, man darf damit also auf Radwegen (dort, wo es keine gibt, auf dem rechten Fahrstreifen) fahren. Gehsteige und Fußgängerzonen sind also verboten (mit Ausnahme jener, in denen Fahrräder erlaubt sind).

Hoverboard als Spielzeug oder Fahrrad?

Die rechtliche Lage des Hoverboards in Österreich ist derzeit unklar, heißt es beim Rechtsschutzversicherer: Die rechtliche Qualifizierung als Fahrrad würde bedeuten, dass der Gehweg nicht benützt werden kann. Eine gegenteilige Interpretation der StVO lässt möglicherweise eine Benutzung auf dem Gehweg zu. Dies aber nur, wenn der Fußgängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird und in angemessener Geschwindigkeit (mit einem Hoverboard kann man an die 20 km/h fahren).

Aufgrund der gegenwärtigen Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit Hoverboards raten die ARAG-Juristen von einer Verwendung auf Gehsteigen, Fußgängerzonen und öffentlichen Straßen und Flächen, auf welchen die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt, ab.

Link: ARAG

 

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