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Recht, Tipps

Unfallversicherung darf für Ältere nicht schlechter werden

Wien. Der VKI klagte – im Auftrag des Sozialministeriums – gegen zwei Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallvorsorge (AUVB) der Generali Versicherung (nicht rechtskräftig).

Beanstandet wurde insbesondere eine Regelung, mit der sich das Unternehmen vorbehielt, Prämie und Leistungen zu ändern, sobald Versicherte das 70. Lebensjahr vollenden, so der VKI. Der Umfang dieser „Altersumstellung“ wurde dabei nicht näher angegeben, die möglichen Folgen für die Betroffenen blieben damit völlig unklar.

Nachdem das Handelsgericht Wien diese (und eine weitere Klausel) bereits als unzulässig beurteilt hatte, entschied nun auch das Oberlandesgericht Wien (OLG) im Sinne der Konsumenten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung

Das Handelsgericht Wien hatte die Altersumstellung bei der Generali-Versicherung u.a. als unzulässige Preis- und Leistungsänderung eingestuft. Zwar sah der Text der Klausel vor, dass Versicherte der Änderung binnen einem Monat widersprechen können. Im Fall eines Widerspruchs sollten dann aber reduzierte Versicherungssummen gelten.

Das OLG Wien beurteilte die Klausel nun ebenfalls als rechtswidrig – und zwar schon alleine deshalb, weil die Versicherung dem Wortlaut nach gar nicht verpflichtet ist, Betroffene auf die Folgen hinzuweisen, die sich daraus ergeben, wenn sie der Änderung nicht widersprechen. Aus demselben Grund wurde auch eine weitere Klausel zur Vertragsverlängerung für unzulässig befunden, so der VKI.

Klauseln zur Altersumstellung, also zur Leistungsverschlechterung für Ältere, betrachte man grundsätzlich als äußerst kritisch, so Thomas Hirmke, Leiter der Abteilung Klagen im VKI. Sollte das aktuelle Urteil rechtskräftig werden, seien auch Forderungen von Konsumenten realistisch. Die Basis für eine Leistungseinschränkung oder Prämienerhöhung ab dem 70. Lebensjahr würde damit jedenfalls entfallen.

Link: VKI

 

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