Wien. Die Brexit-Volksabstimmung bedeutet vor allem eines: Keinen akuten Handlungsbedarf. Das meint jedenfalls Kanzlei KWR.
Am 23. Juni 2016 wurde im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland das Referendum zu Gunsten eines EU-Austritts entschieden. Zu unmittelbaren, sofortigen rechtlichen Änderungen kommt es aber vorerst nicht, erinnert KWR in aktuellen Klienten-News.
Wichtig sei, dass bestehende Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich evaluiert werden. Bevor vorschnell und in der ersten Aufregung Verträge umgestellt oder Vertragsbeziehungen beendet werden, heiße es: Abwarten und Tee trinken.
Für den Austritt eines Mitgliedstaates bedarf es zunächst einer formellen Notifizierung an die EU. Im Anschluss beginnt eine 2-jährige Frist zu laufen, die Raum für Verhandlungen bieten soll. Nur wenn es während der 2-jährigen Frist zu keiner Einigung käme und/oder keine Verlängerung der Frist beschlossen würde, dann könnte die Mitgliedschaft des Vereinigten Königsreichs nach zwei Jahren auch automatisch enden. Dieses Szenario ist aus heutiger Sicht unwahrscheinlicher als eine Lösung, ähnlich wie sie mit der Schweiz besteht, so KWR.
Die möglichen Folgen
Die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU können vor allem Unternehmen betreffen, die dort eine (Zweig-)Niederlassung haben, Geschäftsbeziehungen mit britischen Unternehmen unterhalten, o.ä.
Arbeitsrechtlich stehe insbesondere die Arbeitnehmerfreizügigkeit für Arbeitnehmer ins und aus dem Vereinigten Königreich auf dem Spiel. Und datenschutzrechtlich sei auf die vor kurzem beschlossene Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hinzuweisen, die am 25.5.2018 in Kraft tritt und für EU-/EWR Staaten gilt.
Nach dem Austritt sei für den Datentransfer mit dem Vereinigten Königreich von Bedeutung, ob die Europäische Kommission das Datenschutzniveau im Vereinigten Königreich als ausreichend ansehen wird.
Link: KWR