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Recht

Was die EU-Richtlinie zu Geschäftsgeheimnissen bringt

Christian Gassauer-Fleissner ©Gassauer-Fleissner
Christian Gassauer-Fleissner ©Gassauer-Fleissner

Am 5. Juli 2016 ist eine neue EU-Richtlinie zum Schutz von vertraulichen Geschäftsinformationen in Kraft getreten. Rechtsanwalt Christian Gassauer-Fleissner hat die Auswirkungen analysiert.

Ende Mai hat der Wettbewerbsrat der Europäischen Union eine neue EU-Richtlinie zum Schutz von vertraulichen Geschäftsinformationen beschlossen. Ziel der neuen Vereinbarung ist es, Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen besser zu schützen. Begründet wurde die neue Richtlinie unter anderem damit, dass aufgrund von vermehrten Outsourcing und längeren Lieferketten ein erhöhtes Risiko hinsichtlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen besteht.

„Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen ist dort erforderlich, wo kein formaler Rechtsschutz, wie zum Beispiel ein Schutz durch ein Patent, zur Verfügung steht“, erklärt Christian Gassauer-Fleissner, der auch für Österreich eine Verbesserung des Rechtsschutzes von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) erwartet. „Wünschenswert wäre jedoch eine Umsetzung über das UWG hinaus. Damit könnte man den Wirtschaftsstandort Österreich attraktiver gestalten und den Unternehmen einen leichteren Zugang zu Risikokapital und Finanzierung ermöglichen“.

Was nicht erlaubt ist

Rechtswidriger Erwerb von Geschäftsgeheimnissen liege laut Richtlinie vor bei unbefugtem Zugang, unbefugter Aneignung, unbefugtem Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen es sich ableiten lässt.

„Wichtig und zu begrüßen ist der Schutz auch von >nur< ableitbaren Geschäftsgeheimnissen. Dabei ist nicht nur die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Geschäftsgeheimnissen geschützt“, so Gassauer-Fleissner. Neu ist zum Beispiel auch, dass eine Definition des Geschäftsgeheimnisses eingeführt wurde, welche etwas von der bisherigen Judikatur der österreichischen Gerichte abweicht.

Geschäftsgeheimnisse sind demnach Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

  • Geheim in dem Sinne, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind
  • Von kommerziellem Wert, weil geheim
  • Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Information besitzt

Link: Gassauer-Fleissner

 

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