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Steuer

Personalentsendung: Magische 183 Tage richtig rechnen

Christina Pichler ©Herbst / SOT
Christina Pichler ©Herbst / SOT

Wien. Ende Jänner hat das Bundesfinanzgericht klargestellt, wie die magischen 183 Tage bei Auslandsentsendungen zu zählen sind. Und siehe da: ein Jahr kann theoretisch mehr als 365 Tage haben, schildert Christina Pichler, SOT-Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin, in ihrem Gastbeitrag.

Worum geht es überhaupt?

  • Arbeitnehmer, die im Auftrag ihres Arbeitgebers in einem anderen Land tätig werden, müssen grundsätzlich im Tätigkeitsstaat Steuern zahlen. Für den Arbeitgeber heißt das im Umkehrschluss, dass er sich eventuell im Ausland registrieren muss und Lohnsteuer und ev. Lohnnebenkosten abzuführen hat.
  • Viele Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen für kurzfristige Entsendungen bis zu 183 Tagen aber eine Ausnahme vor: Wird das Gehalt von einem Arbeitgeber gezahlt, der im Tätigkeitsstaat nicht ansässig ist, und werden die Vergütungen auch nicht an eine Betriebstätte im Tätigkeitsstaat weiterverrechnet bzw. wirtschaftlich von dieser getragen, bleibt das Besteuerungsrecht im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers.
  • In manchen Abkommen gibt es noch eine weitere Voraussetzung, die sogenannte subject-to-tax Klausel: nur wenn dem Tätigkeitsstaat nachgewiesen werden kann, dass das Gehalt im Ansässigkeitsstaat versteuert wurde, kann die Befreiung im Tätigkeitsstaat zur Anwendung kommen.

Aber wie sind die 183 Tage zu berechnen? Hier muss jedes Doppelbesteuerungsabkommen im Einzelfall geprüft werden. Manche Abkommen stellen auf das Kalenderjahr ab, andere auf einen Zeitraum von 12 Monaten, der während eines Steuerjahres beginnt oder endet.

Ein Beispiel: Frau Muster wohnt in Österreich und wird von ihrem österreichischen Arbeitgeber im September 2015 für 7 Monate nach Stuttgart geschickt, um dort Beratungsleistungen zu erbringen. Ihr Gehalt erhält sie weiterhin von ihrem österreichischen Arbeitgeber, der in Deutschland keine Betriebstätte hat. Die Lohnsteuer für das gesamte Gehalt wird nachweislich in Österreich abgeführt.

Entsenden nach Deutschland oder Tschechien?

Das Abkommen mit Deutschland stellt auf das Kalenderjahr ab. Da sich Frau Muster weder in 2015, noch in 2016 an mehr als 183 Tagen in Deutschland aufhält, muss sie ihr Gehalt nur in Österreich versteuern. Ihr Arbeitgeber muss in Deutschland keine Lohnsteuer abführen.

Wird Frau Muster hingegen nach Tschechien entsandt, wird sie in beiden Jahren in Tschechien steuerpflichtig, da sie innerhalb von 12 Monaten an mehr als 183 Tagen in Tschechien war und dieses Abkommen nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf eine Periode von 12 Monaten abstellt.

Welche Tage zählen nun? Zählen auch An-/Abreisetage, Wochenenden oder Urlaubstage? Das kommt auf das Abkommen an.

  • Für das Doppelbesteuerungs–abkommen (DBA) mit Deutschland hat das Bundesfinanzgericht Ende Jänner 2016 entschieden, dass jeder angefangene Tag, den man im Tätigkeitsstaat verbringt, als voller Tag zu zählen ist. Fliegt Frau Muster daher am Sonntagabend nach Stuttgart, um dort von Montag bis Donnerstag zu arbeiten, und fliegt sie Freitag am Vormittag wieder nach Hause, war sie 6 Tage in Stuttgart. Auch wenn sie erst kurz vor 24 Uhr am Sonntag einreist, gilt der Sonntag als ein voller Tag; ebenso der Donnerstag als Abreisetag.
  • Das DBA mit Tschechien sieht direkt im Abkommenstext vor, dass alle Tage körperlicher Anwesenheit mitzuzählen sind, aber auch Wochenenden und Urlaubstage oder Geschäftsreisen, die direkt mit der Beschäftigung in Tschechien zusammenhängen, wenn die Beschäftigung in Tschechien nach dem Wochenende/ Urlaub/der Geschäftsreise wieder fortgesetzt wird.

Fährt Frau Muster als Außendienstmitarbeiterin von Linz nach Prag und noch am selben Tag weiter nach Dresden, zählt dieser Tag sowohl für Deutschland, als auch für Tschechien als voller Tag. Verbringt sie anschließend eine Woche Urlaub an der Nordsee und kehrt danach nach Prag zurück, ist auch die ganze Urlaubswoche den tschechischen und den deutschen Tagen zuzurechnen.

Zählt Frau Muster nun diese Tage zusammen, kommt sie in 9 Kalendertagen (z.B. Freitag Abreise Linz, Vormittagstermin in Prag, Nachmittagstermin in Dresden, von Samstag bis Samstag Urlaub an der Nordsee und Rückkehr am Samstag nach Prag) auf 19 Anwesenheitstage in drei verschiedenen Ländern (1 Tag Österreich, 9 Tage Deutschland, 9 Tage Tschechien).

Doch Achtung: Entsendung ist nicht gleich Entsendung.

  • In Fällen der Arbeitskräftegestellung braucht man sich unter Umständen um die 183 Tage gar nicht zu kümmern, da die Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat ab dem ersten Tag beginnt.
  • Immer mehr Staaten stellen bei Beurteilung der Steuerpflicht auf den „wirtschaftlichen Arbeitgeber“ ab. Werden keine Aktivleistungen wie z.B. Beratungs-, Schulungs- oder Assistenzleistungen erbracht, wird nicht der Personalüberlasser, sondern der Gestellungsnehmer als wirtschaftlicher Arbeitgeber gesehen. Die 183-Tage-Regel kommt dann nicht zur Anwendung und der Tätigkeitsstaat hat auch bei kurzfristigen Entsendungen ab dem ersten Tag das Besteuerungsrecht.
  • Bei Personalüberlassungen zwischen Österreich und Deutschland ist zwischen konzerninterner Überlassung, für die Sonderregeln gelten, und der gewerblichen Überlassung, für die 183-Tage-Regelung weiterhin gilt, zu unterscheiden.

Professionelle Unterstützung bei Entsendungen sollte daher möglichst frühzeitig, also schon in der Phase der Planung einer Entsendung, in Anspruch genommen werden, um unliebsame Überraschungen und bürokratische Hürden wenn möglich zu vermeiden.

Mag. Christina Pichler ist Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin bei SOT Süd-Ost Treuhand | Libertas Intercount.

Link: SOT

 

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