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Recht

VKI nicht glücklich über Amazon-Entscheidung des EuGH

Wien. Die Verbraucherschützer des VKI hatten – im Auftrag des österreichischen Sozialministeriums  – zahlreiche Klauseln in den AGB von Amazon EU S.à.r.l. beanstandet und Verbandsklage eingebracht. Entscheidend dabei war die Frage, welches Recht gilt. Der EuGH urteilte zugunsten des Statthalters des US-Onlineriesen Amazon.

Nachdem das Handelsgericht Wien zehn Amazon-Klauseln im April 2014 als gesetzwidrig beurteilt hatte, hatte der Oberste Gerichtshof die Sache dem europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Ganz wesentlich ging es dabei um die Frage, welches Recht anzuwenden ist, so der VKI.

Nunmehr liegt die Entscheidung des EuGH vor. Demnach sind Verträge nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Nur zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bleiben anwendbar.

Amazon EU S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg (kurz Amazon) betreibt mit der Webseite www.amazon.de im Internet einen Versandhandel und richtet diesen auch auf österreichische Kunden aus. In Österreich besteht keine formelle Niederlassung.

Was der EuGH entschied

  • Der EuGH legt in seiner Entscheidung nun fest, dass Vertragsklauseln im Fall einer Rechtswahl durch den Unternehmer primär nach dem Recht seines Unternehmenssitzes zu beurteilen sind. Nur zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben aufrecht.
  • Rechtswahlklauseln (also z.B. die Vereinbarung des luxemburgischen Rechts im Fall von Amazon) müssen allerdings klar zum Ausdruck bringen, dass diese zwingenden Regelungen zu beachten sind.

Das bedeute, dass ein Unternehmer bei grenzüberschreitenden Geschäften grundsätzlich vereinbaren darf, dass jenes Recht zur Anwendung kommt, das an seinem Unternehmenssitz gilt, so der VKI. Verbraucherverbände können das nicht beanstanden und müssen das fremde Recht bei der Prüfung berücksichtigen. Was jeweils als zwingende Regelung anzusehen ist, könne zudem im Einzelfall unklar sein.

„Das ist bei grenzüberschreitenden Geschäften eindeutig ein Rückschritt im Verbraucherschutz. Der kollektive Rechtschutz durch Verbraucherverbände wird in Europa dadurch deutlich schwieriger“, klagt VKI-Jurist Thomas Hirmke. „Nur der Europäische Gesetzgeber kann an dieser Vorgabe etwas ändern. Zudem sind die Mitgliedstaaten gefordert, mit zwingenden Normen Verbraucherrechte zu fördern.“

Link: VKI

 

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