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Recht

VKI punktet vor Gericht: D.A.S. muss MPC-Klage bezahlen

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums gegen den Rechtsschutzversicherer D.A.S. einen Musterprozess geführt und gewonnen. Es wurde der Deckungsanspruch eines Versicherungsnehmers für Schadenersatz gegen MPC-Töchter (TVP und CPM) wegen falscher Beratung und Prospekte zu „geschlossenen MPC-Fonds“ durchgesetzt, so die Verbraucherschützer. Update: D.A.S. sieht keinen Musterprozess

Die Vorgeschichte sieht laut VKI so aus: Der betreffende Versicherungsnehmer hatte bei der D.A.S. im Jahr 2001 eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.

Im Jahr 2003 investierte der Versicherungsnehmer zum Zweck der Altersvorsorge in den MPC-Hollandimmobilienfonds 47. Die versprochenen Ausschüttungen wurden 2011 reduziert, im Jahr 2012 fielen diese aus und erst im Jahr 2014 forderte die TVP (= Treuhänderin für die Treuhandkommanditisten) unter Androhung der Kommanditistenhaftung nach deutschem HGB 70 Prozent der Ausschüttungen zurück.

Der Versicherungsnehmer ließ sich daraufhin von einem Anwalt beraten; erst dieser klärte den Versicherungsnehmer über das komplexe Anlagemodell und die Haftungen (etwa für Rückzahlung nicht gewinngedeckter Ausschüttungen) auf, so der VKI.

Der Hilferuf bei der Rechtsschutzversicherung

Der Versicherungsnehmer forderte daraufhin seine Rechtsschutzversicherung auf, für einen Prozess auf Schadenersatz gegen die TVP und die CPM Deckung zu geben.

Die D.A.S. lehnte zunächst außergerichtlich die Deckung wegen „Verjährung“ der Forderung ab. Im Laufe des Musterprozesses berief sich die beklagte D.A.S. noch darauf, dass das angestrebte Verfahren „mangelnde Erfolgsaussichten“ aufweise und der Versicherungsnehmer überdies die Versicherung „arglistig über Tatsachen getäuscht“ hätte.

Der VKI übernahm die Ausfallhaftung für Prozesskosten und führte um die Deckungspflicht der Versicherung einen Musterprozess. Dieser wurde in erster Instanz und nun auch im Berufungsverfahren – nunmehr rechtskräftig – gewonnen, so der VKI.

Wunsch nach Versicherungsschutz ist keine Arglist

Zum Vorwurf der „Arglist“ des Versicherungsnehmers finde das OLG Wien deutliche Worte: „Aus den Feststellungen kann auf einen Vorsatz des Klägers, die Beweislage zu Lasten der Beklagten zu manipulieren, nicht im Entferntesten geschlossen werden.“

„Er ist schlicht empörend, dass die Versicherung, statt ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen, dem Versicherungsnehmer ohne jede Basis vorwirft, die Versicherung arglistig schädigen zu wollen. Wenn das Schule macht, hätten sich Rechtsschutzversicherungen erübrigt“, meint Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Zu dem Einwand der „mangelnden Erfolgsaussichten“ führe das Berufungsgericht aus, dass sich dieser Ablehnungsgrund an der Voraussetzung für Verfahrenhilfe (die Prozessführung darf da nicht „offenbar aussichtslos“ sein) orientiert. Eine „nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges“ genüge, um eine Rechtsverfolgung als „nicht offenbar aussichtlos“ erscheinen zu lassen. Im Deckungsprozess habe im Übrigen „Beweisaufnahme und Feststellungen zu im Primärprozess relevanten Tatfragen zu unterbleiben, weil dem Versicherer eine vorweggenommene Beweiswürdigung verwehrt ist“.

Verjährung beginnt mit Aufklärung durch Anwalt

Verjährung beginnt mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Ersatzpflichtigem. Im konkreten Fall hat erst der Anwalt den Versicherungsnehmer über die falsche Beratung aufgeklärt. Der Hinweis der Versicherung, dass sich diese Fragen aus den vom Versicherungsnehmer ungelesen unterzeichneten Urkunden erklärt hätten, wird verworfen, so der VKI weiter.

Der Geschädigte dürfe nämlich grundsätzlich dem Rat und den Angaben seines Beraters vertrauen und müsse deswegen, solange keine Anhaltspunkte für mangelnde Kenntnis des Beraters über Produkteigenschaften oder gar für unredliches Verhalten bestanden, auch nicht als wahrscheinlich erachten, dass in schriftlichen Unterlagen Informationen enthalten sind, die von jenen abweichen, die er im Zuge des Beratungsgespräches erhalten hatte.

Daher führe die Kenntnis von einer Reduzierung der Ausschüttungen nicht zum Beginn der Verjährung für Schadenersatz wegen Nichtaufklärung über das Wesen der Ausschüttungen und der Rückzahlungspflicht.

„Das Berufungsgericht verweist in seiner Entscheidung auf eine Reihe von ähnlichen Urteilen des OLG Wien. Es ist ungeheuerlich, dass Rechtsschutzversicherer bei jedem Massenschaden versuchen, aus der Deckungspflicht zu entkommen und dabei letztlich mit an den Haaren herbeigezogenen Argumenten gegen die eigenen Versicherungsnehmer agieren“, meint Kolba.

Doch nun gebe es grünes Licht für den Schadenersatzprozess gegen die Tochterfirmen der Emittentin MPC Münchmeyer Petersen Capital AG in Hamburg (TVP und CPM).

Link: VKI

Link: D.A.S.

 

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