Wien. Seit 1. September 2016 muss bei der regelmäßigen Fahrzeugüberprüfung nach §57a („Pickerl“) der aktuelle Kilometerstand und der Kilometerstand der letzten Überprüfung abgespeichert werden.
Das bringe mehr Sicherheit beim Gebrauchtwagenkauf, so die Wirtschaftskammer: Durch Manipulationen des Kilometerstandes beim Privatverkauf von Gebrauchtwagen wurden Käufer in der Vergangenheit geschädigt. Durch die periodische Aufzeichnung in den kommenden Jahren werde der Manipulation am Kilometerstand nun ein Riegel vorgeschoben.
Alles klar beim Kilometerstand
Die gesetzliche Verpflichtung, den tatsächlichen Kilometerstand nach Reparatur oder Tausch des Kilometerzählers wiederherzustellen, ermögliche zukünftig eine lückenlose Dokumentation der Laufleistung. Für Manipulationen am Kilometerzähler gelten ab sofort Verwaltungsstrafen bis zu 5.000 Euro.
Laut Friedrich Nagl, Bundesinnungsmeister Fahrzeugtechnik, wurde damit eine alte Forderung der Bundesinnung im Kraftfahrgesetz berücksichtigt: „Damit wird der Kilometerstand durchgehend nachvollziehbar und kriminelle Handlungen um den Tacho, der für uns ein Dokument des Fahrzeugs darstellt, unter Strafe gestellt. Mit derartigen Manipulationen wurde nicht nur der Wert von Fahrzeugen verändert, sondern auch laufleistungsabhängige Reparaturen, wie z.B. Tausch des Zahnriemens, hinausgeschoben“.
Link: Wirtschaftskammer Österreich
Eins fehlt noch: Der Newsletter von Extrajournal.Net
Einfach E-Mail eintragen und die weitere Entwicklung verfolgen.