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Recht

OGH ruft wegen Max Schrems-Klage den EuGH an

Max Schrems ©europe-v-facebook.org / lukasbeck.com
Max Schrems ©europe-v-facebook.org / lukasbeck.com

Wien/Luxemburg. Die vom österreichischen Datenschutzaktivisten Max Schrems gestartete Wiener Klage gegen Facebook wird Thema für den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der könnte als Nebenprodukt gleich die Grundregeln für eine Sammelklage europäischer Prägung aufstellen.

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat jetzt im Sinne einer Anregung des Klägers entschieden, die Frage der Zulässigkeit einer Sammelklage in Österreich gegen Facebook dem EuGH in Luxemburg vorzulegen, so die Schrems-Initiative Europe-v-Facebook.

In Österreich ist es möglich, dass viele Personen ihre Ansprüche an eine Person übertragen („abtreten“), die dann alle Ansprüche gesammelt geltend machen kann. Mehr als 25.000 Verbraucher haben das im Fall von Schrems gegen Facebook getan, der deutsche Prozessfinanzierer Roland ProzessFinanz unterstützt das Vorgehen. Jeder Kläger will von Facebook 500 Euro pauschalierten Schadenersatz.

Verbraucher oder Profi?

Dieses Vorgehen ist nur möglich, weil Kläger Schrems als Verbraucher an seinem Heimatgericht in Wien klagen kann – und nicht den Gang zum Europasitz des Social Media-Riesen in Irland oder gar vor ein US-Gericht antreten muss. Facebook wurde seinerzeit von dieser Strategie unangenehm erwischt und hält inzwischen mit der Wiener Anwaltskanzlei Graf & Pitkowitz (GPP) dagegen: Man argumentiert, dass die Gerichte in Wien nicht zuständig seien; auch sei Schrems sozusagen ein professioneller Aktivist und daher in dem Verfahren gar nicht mehr als Verbraucher anzusehen.

Nach Ansicht des Klägers kann es keinen Unterschied machen, ob ein Nutzer einem anderen Nutzer seine Ansprüche überträgt – beide bleiben schutzwürdige Verbraucher. Nach der Meinung von Facebook verlieren Verbraucher aber ihren Verbrauchergerichtsstand, wenn diese ihre Ansprüche an einen anderen  Verbraucher übertragen, so die Kläger.

EuGH zeigt Weg für Sammelklagen

Die Frage, ob ein Verbraucher auch einen übertragenen Anspruch an seinem Heimatort einklagen kann, werde nun vom EuGH zu entscheiden sein. Je nach der Entscheidung des EuGH könnte eine europaweite, oder gar weltweite Sammelklage möglich sein, oder aber auch nur für Verbraucher aus bestimmten Ländern zulässig sein. Alternativ müssten viele parallele Verfahren in Österreich und anderen Ländern geführt werden.

Schrems-Anwalt Wolfram Proksch (PFR Rechtsanwälte): „Im Kern geht es darum, ob Verbraucher tausende parallele Einzelverfahren vor tausenden Richtern und hunderten Gerichten in vielen verschiedenen Ländern führen müssen, oder ob man das in einem Verfahren gesammelt machen kann. Natürlich wäre es viel sinnvoller, das in einem Sammelverfahren zu machen, weil es ja um genau die gleichen faktischen und rechtlichen Fragen geht und das Datenschutzrecht in der Europäischen Union ohnedies harmonisiert ist.“

Link: Europe-vs-Facebbook.org

 

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