Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht

VKI mit Etappensiegen für MPC-Anleger vor Gericht

Wien. Österreichische Anleger von „geschlossenen Fonds“ des Hamburger Emissionshauses MPC Münchmeyer Petersen Capital AG sind mit Rückforderungen von erhaltenen Ausschüttungen konfrontiert. Nun meldet der sie betreuende VKI Erfolge vor Gericht.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) unterstütze – im Auftrag des Sozialministeriums – die MPC-AnlegerInnen gegen die Rückforderungen von erhaltenen Ausschüttungen gegen die jeweils finanzierenden Banken und erzielte nun laut den Angaben erste Erfolge gegen die Klagswelle der Sparkasse Köln Bonn (SPK) beim MPC-Hollandimmobilienfonds 43.

Rund 16.000 österreichische Anleger haben – vor allem über Vermittlung von österreichischen Banken – „geschlossene Fonds“ des Hamburger Emissionshauses MPC Münchmeyer Petersen Capital AG gekauft. Oder besser gesagt: Sie wurden Treuhandkommanditisten dieser Fonds. Das bedeutet, dass  im Handelsregister nur der Treuhänder TVP eingetragen ist – eine 100%-Tochter der MPC. Die Kommanditisten sind nur Treugeber und nach außen gar nicht bekannt.

Die Immobilien wurden seinerzeit jeweils rund zur Hälfte fremdfinanziert. In allen Fonds gibt es daher verschiedene deutsche oder niederländische Banken, die Kredite an den Fonds vergeben haben. Da die Fonds nun reihum schwächeln bzw. zum Teil insolvenzreif sind, wollen diese Banken zumindest einen Teil ihrer Darlehen einbringen, so der VKI.

Das Problem der Rückforderungen

Die MPC-Hollandfonds waren so konstruiert, dass man den Anlegern jährliche „Ausschüttungen“ von 7 Prozent und mehr versprochen und in den ersten Jahren auch ausbezahlt hat. Die Anleger seien davon ausgegangen, dass diese „Ausschüttungen“ aus Gewinnen erfolgen würden. Tatsächlich habe MPC den Anlegern aber plangemäß über Jahre nur das eigene Kapital stückweise zurückgezahlt. Das waren also „Ausschüttungen“ aus der Liquidität der Gesellschaft, die nach deutschem Handelsrecht zurückgefordert werden können.

Die Finanzierungsbanken fordern derzeit die Anleger in einer Reihe von Fonds mit Klagsdrohungen auf, die Ausschüttungen zurückzuzahlen, so der VKI: Am aggressivsten gehe dabei die Sparkasse Köln Bonn (SPK) vor, die die Hollandfonds 43 und 44 finanziert hat.

Bei Holland 43 habe die SPK in Österreich AnlegerInnen im Hochsommer flächendeckend bei den verschiedenen Wohnsitzgerichten geklagt. Der VKI und Rechtsanwalt Sebastian Schumacher vertreten laut den Angaben alleine rund 20 Betroffene. Bei Holland 44 fordert die SPK Zahlung bis 15.9.2016, sonst werde auch dort geklagt.

Nun könne der VKI erste Erfolge gegen die Sparkasse Köln Bonn vermelden: In zwei Verfahren in Kärnten wurden die Verfahren gleich zu Beginn unterbrochen. Schließlich seien wesentliche Vorfragen offen, die in anderen Verfahren geklärt werden müssen.

Die Gültigkeit von Klauseln im Treuhandvertrag mit der TVP stehe in einer Verbandsklage des VKI gegen die TVP am Prüfstand. Die eingewendeten Schadenersatzansprüche werden in einem anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu klären sein. Für die Bank heiße das jedenfalls: Kein schneller „Durchmarsch“, sondern zähe und jahrelange Prozessführung.

In einem Urteil des Landesgerichtes Frankfurt werde überdies die Konstruktion der SPK-Klagen in Frage gestellt. Diese sieht nämlich laut VKI so aus: Statt Insolvenz anzumelden, tritt die TVP ihre Freistellungsansprüche gegen die Treugeber an die Bank ab und die klagt den vermeintlichen Anspruch der TVP ein.

Wenn die Finanzierungsbank der Gesellschaft aber – zur Vermeidung einer Insolvenz – die Kreditforderung stundet, also die Forderung bei der Gesellschaft nicht „ernstlich einfordert“, dann kann ein Treuhandkommanditist dies – so das Gericht – der Klage der Finanzierungsbank mit Erfolg entgegenhalten. Eine Vereinbarung der Gesellschaft mit dem Gläubiger, aufgrund derer der Gläubiger gehalten sein soll nur die Gesellschafter und nicht den Fonds oder die TVP in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Damit sinken die Chancen der SPK auch nach deutschem Recht, ihre Forderungen am Klagsweg gegen die Treuhandkommanditisten durchzusetzen, so der VKI.

Link: VKI-Rechtsportal

 

Weitere Meldungen:

  1. VKI: Kein Verlust des Rücktrittsrechts durch Streaming-Start
  2. Bauer Media übergibt Werbe­ver­mark­tung an Ad Alliance mit Noerr
  3. Neues Green Lease-Handbuch von Freshfields und Immo-Verband ZIA
  4. Design-Füller: Mitsubishi Pencil kauft Lamy mit Hengeler Mueller