Wien. Ein Dirigentenfrack ist als typische Berufskleidung steuerlich abzugsfähig – auf diese Höchstgerichtsentscheidung macht Deloitte Österreich in aktuellen Klienteninfos aufmerksam.
Die Abgrenzung zwischen bürgerlicher Kleidung und typischer Berufskleidung ist entscheidend für die steuerliche Geltendmachung der dafür anfallenden Kosten, erinnert Beratungsmulti Deloitte: Nur Ausgaben für Berufskleidung können eine Ausnahme vom steuerlichen Abzugsverbot bilden.
Die Entscheidung
Der Verwaltungsgerichtshof beschäftige sich in einer seiner Entscheidungen nunmehr mit der Frage, ob es sich beim Frack eines Dirigenten um typische Berufskleidung handelt, deren Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, oder ob dieser als bürgerliche Kleidung zu qualifizieren und dementsprechend nicht abzugsfähig ist (2011/13/0091).
Im Endeffekt erhielt der Dirigent, der u.a. höheren Bedarf (und Verschleiß) infolge beruflichen Einsatzes ins Treffen führte, sowohl Betriebsausgaben- wie Vorsteuerabzug zugesprochen.
Dabei spielte laut Deloitte eine wichtige Rolle, dass der Dirigent glaubhaft machen konnte, dass ein Frack sich von seiner üblichen Alltagskleidung deutlich unterscheide – auch wenn er zu Gelegenheiten wie z.B. Hochzeiten durchaus privat getragen werden kann.
Link: Deloitte