Wien. Der VKI sieht sich bei einem Prozess gegen KLM als Sieger: Flugbonusmeilen dürfen nicht bereits nach 20 Monaten verfallen, sondern auch hier gelte die OGH-Judikatur zur Gültigkeitsdauer von Gutscheinen. Und das heißt: Bonusmeilen gelten 30 Jahre.
Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die niederländische Fluggesellschaft KLM Royal Dutch Airlines N.V. wegen der kurzen Verfallsfrist von Bonusmeilen geführt und laut Mitteilung in allen Instanzen Recht bekommen.
Der Anlass für die Luftschlacht
KLM behielt sich das Recht vor, Bonusmeilen zu streichen, wenn vom Fluggast innerhalb von 20 Monaten „keine die Gültigkeit verlängernde Aktivität erbracht“ wird, so der VKI.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Ansicht des VKI: Gesammelte und zugekaufte Bonusmeilen im „Flying Blue“-Programm der Airline dürfen nicht bereits nach 20 Monaten verfallen. Auch auf Bonusmeilen ist die Rechtsprechung zur Gültigkeitsdauer von Gutscheinen anzuwenden.
Eine Verkürzung dieser grundsätzlich 30-jährigen Frist auf 20 Monate sei für den Fluggast gröblich benachteiligend. Ein allfälliger bürokratischer Mehraufwand der Airline stelle dafür keine sachliche Rechtfertigung dar.
Bonusmeilen gelten laut VKI 30 Jahre
Dass die Fluggäste durch „qualifizierte Aktivitäten“ die Gültigkeitsdauer verlängern können, ändert nichts an der Unzulässigkeit der Befristung: Was unter solchen Aktivitäten zu verstehen ist, bleibt nach der Klausel ebenso unklar wie, wo sich der Fluggast erkundigen kann, was er für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer machen kann, so der VKI.
„Nach der klaren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre lang gültig“, erklärt Laura Ruschitzka, zuständige Juristin im VKI. „Nur bei ausreichender sachlicher Rechtfertigung ist eine Verkürzung der Frist erlaubt. Der VKI wird weiterhin gekürzte Gültigkeitsdauer bei Gutscheinen genau unter die Lupe nehmen.“
Wem die Einlösung von Bonusmeilen durch KLM versagt wurde, kann unter Berufung auf die nunmehr rechtskräftige Entscheidung des HG Wien vom 13.10.2015 zu 39 Cg 43/14p die Einlösung angeblich bereits verjährter Bonusmeilen verlangen, so der VKI.
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