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Recht, Tipps

Zug verspätet? Recht auf Entschädigung, so APF

Wien. Der Wintereinbruch steht vor der Tür: Ist ein Zug verspätet oder ausgefallen, haben die Fahrgäste das Recht auf Entschädigung, so der staatliche Passagier-Wächter apf. Und das ist nur eines von vielen – oft wenig bekannten – Fahrgastrechten.

Bahnreisende mit Einzelfahrkarten haben im Fernverkehr grundsätzlich auch bei höherer Gewalt – wie Schneeverwehungen, Lawinen oder Vereisungen – Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung: Also auch dann, wenn der Zug aufgrund von winterlichen Wetterverhältnissen oder technischen Problemen verspätet war oder ausgefallen ist. Darauf macht die Agentur für Passagier-und Fahrgastrechte (apf) aufmerksam.

In solchen Fällen gelte generell: Bahnunternehmen müssen ihre Fahrgäste bei wetterbedingten Störungen über die voraussichtliche Dauer sowie über alternative Reisemöglichkeiten informieren. „Allerdings handelt es sich dabei um eine beidseitige Informationspflicht: Das Bahnunternehmen ist verpflichtet, seine Fahrgäste über verschiedene Kanäle, wie etwa das Internet, Lautsprecher oder Anzeigetafeln, über etwaige Verspätungen und Ausfälle in Kenntnis zu setzen, gleichzeitig haben die Fahrgäste aber auch die Pflicht, sich diese Informationen zu beschaffen“, erklärt apf-Leiterin Maria-Theresia Röhsler.

Es gelten laut apf konkret zahlreiche Regeln:

  • Bei personenbezogenen Tickets – das heißt sobald Reisende ihre Kontaktdaten bekanntgegeben haben – sind Bahnunternehmen auch verpflichtet ihre Fahrgäste unter anderem mittels E-Mail oder SMS über eine Störung zu informieren.
  • Reisende mit einer Einzelfahrkarte (ausgenommen Regionalverkehr) haben bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 25 Prozent des Ticketpreises, ab 120 Minuten auf 50 Prozent. Eine Entschädigung wird üblicherweise erst ab einem Mindestbetrag von vier Euro ausbezahlt, darunter kann das Unternehmen eine Entschädigung ausschließen.
  • Zudem gilt für Einzelfahrkarten: Ist ein Zug mehr als 60 Minuten verspätet, fällt ein Zug aus oder wird aufgrund einer Zugverspätung der Anschlusszug verpasst, haben Fahrgäste das Recht auf die Weiterfahrt zu verzichten und anteilsmäßig den Fahrpreis erstattet zu bekommen oder die Reise ohne Aufpreis auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
  • Darüber hinaus sind Bahnunternehmen grundsätzlich dazu verpflichtet, bei einer Wartezeit von mehr als 60 Minuten, Verpflegung anzubieten bzw. angefallene Verpflegungs- und Hotelkosten, die Fahrgästen aufgrund einer notwendig gewordenen Übernachtung entstehen, zurückzuerstatten. Diesbezüglich empfiehlt die apf alle Rechnungen und Belege aufzubewahren um die Kosten auch tatsächlich nachweisen zu können.
  • Wird eine Fahrt sinnlos, etwa weil ein Geschäftstermin nicht mehr wahrgenommen werden kann, haben Fahrgäste Anspruch auf eine kostenlose Rückbeförderung. Gegebenenfalls hat das Bahnunternehmen die Geltungsdauer der Fahrausweise zu verlängern bzw. diese für alternative Beförderungswege gültig zu schreiben (z. B. bei zuggebundenen Aktionstickets).
  • „Für alle Fahrgäste gilt: Bleibt ein Zug auf der Strecke hängen, z. B. aufgrund eines technischen Defektes oder eines umgestürzten Baumes, ist das Bahnunternehmen bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten verpflichtet, einen Schienenersatzverkehr zu organisieren und die Fahrgäste zum Zielort des Verkehrsdienstes oder zumindest zum nächsten Bahnhof zu bringen“, betont Röhsler.

Fahrgastrechte auf der Homepage der apf abrufbar

Bahnunternehmen und Verkehrsverbünde sind verpflichtet, Fahrgäste über ihre Rechte aktiv zu informieren. Gleichzeitig hat die apf auf ihrer Website unter www.passagier.at alle Fahrgastrechte zusammengetragen, damit sich Reisende einfach informieren und eventuelle Ausreden der Bahnunternehmen überprüfen können. Denn Fahrgäste haben auch bei außergewöhnlichen Umständen und Kauf eines Aktionstickets Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung. Ebenso ist das Personal verpflichtet Fahrgästen die Abnahme von Tickets zu bestätigen und sich auf Wunsch des Reisenden auszuweisen.

Beschwerdemöglichkeiten: Online, Brief

Erste Anlaufstelle bei Beschwerden ist das Unternehmen. Wenn dieses nicht zufriedenstellend oder überhaupt nicht antwortet, können Passagiere sich an die apf wenden. Über das Web-Formular können Reisende im Streitfall einfach und rasch ihre Beschwerden einbringen. Die apf prüft den Sachverhalt und leitet gegebenenfalls ein Schlichtungsverfahren ein, heißt es weiter.

Eine Beschwerde ist grundsätzlich mittels Beschwerdeformular bei der apf unter www.passagier.at einzubringen. Sollte das nicht möglich sein, ist auch der Postweg gangbar. Die wichtigsten Fälle, in denen die apf vermitteln kann, seien Entschädigungen für Verspätungen, Erstattungen für Ausfälle bzw. Annullierungen von Fahrten oder Flügen, fehlende Informationen über Fahr- und Fluggastrechte sowie die Nichteinhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, z. B. bei fehlender Hilfeleistung.

Darüber hinaus vermittelt die apf im Bahnverkehr auch etwa bei Strafzahlungen (z. B. für fehlende Tickets), Erstattungen von (z. B. nicht genutzten) Fahrkarten sowie beschädigtem oder verlorenem Gepäck.

Link: apf

 

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