Wien. Aktionen wie „-20% Mehrwertsteuer“ können irreführend sein: Ein Möbelhaus hatte damit geworben, dass man dort Möbel „schwarz kaufen“ könne und 20% Mehrwertsteuer auf ein Möbelstück nach Wahl geschenkt bekomme. Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb rechnete nach und klagte.
Konkret brachte der Schutzverband dagegen – nach Abmahnung – eine Unterlassungsklage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Der Grund war natürlich nicht der, dass auch Möbelhäuser in Wahrheit nur mit Umsatzsteuer verkaufen dürfen – es sich also bloß um einen Preisnachlass handelte.
Nein, das Problem war die Höhe des Preisnachlasses: Was nämlich leicht übersehen werden konnte, war der – kaum wahrnehmbare – Hinweis, dass nicht 20% des Bruttoverkaufspreises nachgelassen wurden, sondern nur 16,67% (= 20% vom Nettoverkaufspreis). Beim Obersten Gerichtshof (OGH) setzte der Schutzverband sich damit durch (4 Ob 95/16y).
Die Entscheidung
Nach den Ausführungen des OGH ist bei der Frage, wie eine Werbung vom angesprochenen Verbraucher verstanden wird, auf den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen – und auf den Aufmerksamkeitsgrad in der typischen Situation.
Link: Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb