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Recht, Steuer

Firmenwertabschreibung bei Auslandstöchtern in der Gruppe

Wien. Wann ist eine Firmenwertabschreibung auf Beteiligungen an ausländischen Gruppenmitgliedern möglich – und was bringt sie für Vorteile? Philip Verdino, Partner der SOT Libertas, schildert die aktuelle Lage.

Das österreichische Finanzministerium (BMF) hat die Firmenwertabschreibung auf Auslandsgruppenmitglieder in der Vergangenheit strikt abgelehnt, so Verdino. Nachdem sowohl der EuGH als auch der VwGH die Firmenwertabschreibung auf Beteiligungen an EU-bzw. EWR-Gruppenmitgliedern bejaht haben, habe nunmehr auch das BMF eingelenkt.

  • Nach einer BMF-Information vom 16. Juni 2016 steht die Firmenwertabschreibung idF vor dem Abgabenänderungsgesetz 2014 – also für bis spätestens 28. Februar 2014 erworbene EU bzw. EWR-Gruppenmitglieder- zu. Dies gelte unabhängig davon, ob in die Steuerpflicht optiert wurde oder nicht.
  • Die steuerliche Begünstigung einer Firmenwertabschreibung ist aber im Falle der Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung wieder zu neutralisieren und daher steuerlich gewinnerhöhend nachzuerfassen (soweit im Unterschiedsbetrag zwischen Beteiligungsbuchwert und Veräußerungswert gedeckt).
  • Dies gelte laut BMF unabhängig davon, ob die Körperschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung noch Gruppenmitglied ist oder bereits zuvor aus der Gruppe ausgeschieden ist.

Es gelten besondere Spielregeln

Für die Geltendmachung der Firmenwertabschreibungen sieht das BMF laut Verdino aber einige gesetzliche und verfahrensrechtliche Einschränkungen vor:

  • So ist die Firmenwertabschreibungen in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2013 bei rechtskräftiger Veranlagung nur innerhalb der 1-Jahresfrist gemäß § 299 BAO oder durch ein wiederaufgenommenes Verfahren gemäß § 303 BAO, der aber ein anderer Wiederaufnahmegrund (z.B. im Rahmen einer Außenprüfung) zu Grunde liegen muss, weil ein EuGH- bzw. VwGH-Urteil keinen Wiederaufnahmegrund darstellt, absetzbar.
  • Für Veranlagungszeiträume ab 2014 können die Fünfzehntelabschreibungen nur dann geltend gemacht werden, wenn die EU- bzw. EWR-Gesellschaft innerhalb von drei Jahren ab Erwerb in die Gruppe einbezogen und die Firmenwertabschreibung bereits ab dem ersten Einbeziehungsjahr in der Steuererklärung geltend gemacht wurde (weil sich nur dann laut BMF der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim ursprünglichen Erwerb der Beteiligung auf die Kaufpreisbemessung – wie vom Abgabenänderungsgesetz 2014 gefordert – auswirken konnte).

Ein Beispiel aus  der Feder des Finanzministeriums

Die BMF-Information liefert das folgende zusammenfassende Beispiel, so SOT-Spezialist Verdino:

  • Ein inländischer Gruppenträger erwirbt 2007 alle Anteile an einer im EU/EWR-Ausland ansässigen ausländischen Beteiligungskörperschaft, die Anschaffungskosten betragen EUR 5 Mio.. In die Steuerhängigkeit wurde nicht optiert.
  • Das ausländische Gruppenmitglied wurde 2008 ohne Beantragung eine Firmenwertabschreibung in die Gruppe einbezogen und im März 2016 um EUR 6 Mio. verkauft.
  • Bilanzstichtag vom Gruppenträger und ausländischen Gruppenmitglied ist jeweils der 31.12. Die Gruppenzugehörigkeit endet daher mit Ablauf des Jahres 2015.

Der Firmenwert beträgt bspw. EUR 1,5 Mio., die 15tel Abschreibung würde daher pro Jahr EUR 0,1 Mio. betragen. Sofern es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 kommt, ist das auf das jeweilige Jahr entfallende Firmenwert-15tel von EUR 0,1 Mio. im betreffenden Jahr steuerwirksam abzusetzen und der steuerliche Buchwert der Beteiligung entsprechend zu berichtigen.

Für die Jahre 2014 und 2015 kommt laut BMF eine Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung mangels Beantragung bei erstmaliger Abgabe der Steuererklärung für das Jahr der Einbeziehung des ausländischen Gruppenmitglieds in die Unternehmensgruppe nicht in Betracht.

Die steuerwirksam abgesetzten Firmenwert-15tel sind im Jahr 2016 steuerwirksam nachzuerfassen. Sofern die Jahre 2011 bis 2013 wiederaufgenommen worden sind, beträgt der steuerwirksame Nacherfassungsbetrag EUR 0,3 Mio. Der eigentliche Veräußerungsgewinn von EUR 1 Mio. (Veräußerungserlös abzüglich ursprünglicher Anschaffungskosten) ist steuerneutral.

Die Effekte bei EU- und EWR-Töchtern

Die rückwirkende Geltendmachung einer steuerwirksamen Firmenwertabschreibung im Rahmen einer Außenprüfung wird nach diesem Beispiel des BMFs zwar im Veräußerungsjahr wieder neutralisiert, es kann aber möglicherweise ein Steuerstundungseffekt erzielt werden. Daher macht die Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung auf ausländische EU- bzw. EWR-Gruppenmitglieder Sinn, so Verdino.

Die Firmenwertabschreibung auf Beteiligungen an ausländischen EU- bzw. EWR-Gruppenmitgliedern müsste sich nach Interpretation des BMF-Beispiels auch dann auszahlen, wenn bei Erwerb einer internationalen Schachtelbeteiligung nicht auf die Steuerwirksamkeit optiert wurde (weil wie üblich von Gewinnen ausgegangen wurde), aber trotzdem ein Wertverlust dieser Beteiligung realisiert werden muss, heißt es weiter. Dann dürfte die grundsätzlich verpflichtende Nachversteuerung der zuvor steuerwirksam geltend gemachten Fünfzehntelabsetzungen im Veräußerungsfall nicht greifen. Ein Veräußerungsverlust könnte auf diese Weise – trotz Steuerneutralität der internationalen Schachtelbeteiligung – steuerlich geltend gemacht werden.

Wenn die gleichen Angaben des BMF-Beispiels nur mit der einen Änderung vorkommen, dass die Beteiligung um EUR 4 Mio. (also mit einem grundsätzlich steuerneutralem Veräußerungsverlust von EUR 1 Mio.) in 2016 verkauft werden muss, so ergibt sich nach der BMF-Information folgendes Ergebnis:

Die steuerwirksam abgesetzten Firmenwert-15tel wären im Jahr 2016 steuerwirksam nachzuerfassen, wenn diese im Unterschiedsbetrag zwischen Beteiligungsbuchwert und Veräußerungswert Deckung finden. Nachdem der Veräußerungswert unter dem berichtigten Beteiligungsbuchwert liegt, kann keine Nacherfassung erfolgen. Sofern die Jahre 2011 bis 2013 wiederaufgenommen werden können, betragen die steuerwirksamen Firmenwert-15tel EUR 0,3 Mio. Es kann somit ein „Veräußerungsverlust“ von EUR 0,3 Mio. – obwohl nicht zur Steuerpflicht optiert wurde – steuerlich geltend werden.

Die Auswirkungen

Für Beteiligungen an in der EU bzw. im EWR ansässigen ausländischen Gruppenmitgliedern, die bis spätestens 28. Februar 2014 erworben wurden und in eine Unternehmensgruppe einbezogen wurden, gibt es trotz der strengen (weil auch sehr umstrittenen) Interpretation des BMF gute Chancen, hierfür auch eine Firmenwertabschreibung geltend zu machen, meint der SOT-Experte.

Diese Firmenwertabschreibung wirke sich entweder über einen Steuerstundungseffekt oder möglicherweise auch im Rahmen eines grundsätzlich steuerneutralen Veräußerungsverlustes aus. „Die eventuelle Geltendmachung von Firmenwertabschreibungen auf ausländische EU- bzw. EWR-Gruppenmitglieder sollte daher unbedingt geprüft werden“, so Verdino.

Link: SOT

 

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