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Recht

Neugründung von Apotheken wird in Österreich einfacher

Wien. Eine Novelle zum Apothekengesetz soll eine bessere Versorgung ermöglichen. Neu ist auch das Gewebesicherheitsgesetz, das eine europäische Harmonisierung in Sachen Rückverfolgbarkeit und Import von Gewebespenden bringt. 

Wenn Behörden künftig die Neuansiedlung von Apotheken genehmigen, ist es nicht mehr zwingend erforderlich, eine Mindestgrenze von 5.500 zu versorgenden Personen einzuhalten. Vielmehr sei die optimale Verfügbarkeit von Arzneimitteln für die Bevölkerung das Hauptkriterium für die Erteilung einer Bewilligung, hält der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung fest.

Zu berücksichtigen seien dabei besondere örtliche Verhältnisse wie wachsende Siedlungsgebiete oder stark frequentierte Verkehrsknotenpunkte. Diesem Urteil leistete der Nationalrat nun Folge und unterstützte einstimmig die Novellierung des Apothekengesetzes, dem ein gemeinsamer Antrag von SPÖ, ÖVP, FPÖ und Grünen zugrunde lag, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Ein vom Neos-Mandatar Gerald Loacker eingebrachter Entschließungsantrag, der u.a. erweiterte Öffnungszeiten für Apotheken von bis zu 72 Stunden in der Woche sowie Lockerungen bei der Zulassung von Filialapotheken vorsah, fand keine Mehrheit.

EuGH verlangt Einzelfallprüfung bei der Bewilligung

Obwohl Österreich bereits 2014 infolge eines EuGH-Urteils das Apothekengesetz anpassen musste, gingen den europäischen Richtern die Änderungen nicht weit genug. Da nach Auffassung des EuGH die Verbesserung der Arzneimittelversorgung im Vordergrund steht, muss die Behörde in jedem einzelnen Fall prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen bzw. ob eine rasche und zumutbare Erreichbarkeit von Apotheken gewährleistet ist.

Dies sei etwa dann der Fall, wenn:

  • es sich um ein wachsendes Siedlungsgebiet handelt,
  • sich im näheren Umkreis größere medizinische Einrichtungen oder ein Krankenhaus mit mehreren Ambulatorien befindet oder
  • es um die Versorgung an bedeutenden und stark frequentierten Verkehrsknotenpunkten (Flughäfen oder Hauptbahnhöfen) geht.

In diesen Fällen kann der vorgesehene Grenzwert von 5.500 zu versorgenden Personen unterschritten werden. Dadurch komme es vor allem zu einer besseren Versorgung des ländlichen Raums.

Rückverfolgbarkeit und Import von Gewebespenden

Auf einhellige Zustimmung stieß sodann die Änderung des Gewebesicherheitsgesetzes , das primär der Umsetzung von zwei EU-Richtlinien in innerstaatliches Recht dient.

  • Einerseits geht es um die Kodierungsrichtlinie der EU, mit der ein verpflichtender Einheitlicher Europäischer Code („Single European Code“) geschaffen wird, um die Rückverfolgbarkeit von Spendern und Empfängern von Zellen und Gewebe, die zur Verwendung beim Menschen dienen, in allen EU-Mitgliedsstaaten zu erleichtern.
  • Andererseits werden durch die Einfuhrrichtlinie detaillierte Verfahrensvorschriften für den Import menschlicher Gewebe und Zellen in die Union festgelegt.
  • Damit zusammenhängend ist auch vorgesehen, dass Gewebebanken, die Einfuhren aus Drittstaaten tätigen, einer Bewilligung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) bedürfen.
  • Das BASG ist zudem verpflichtet, ein Register über sämtliche zertifizierten Entnahmeeinrichtungen und bewilligten Gewebebanken zu führen und dieses auf der Homepage zu veröffentlichen.

Die EU-Kommission richtet weiters eine öffentliche Kodierungsplattform ein, wo alle sich in der EU in Verkehr befindlichen Arten von Gewebe und Gewebeprodukten registriert werden.

Link: Parlament

 

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