Wien. Das Studium von 6 Seiten Gebührenregeln zum Verständnis einer einzigen Klausel ist zu aufwendig, fand der VKI – und nun auch das Oberlandesgericht Wien.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die UPC Telekabel Wien: Es betrifft eine Klausel in den AGB, in der auf das Bearbeitungsentgelt für die manuelle Zuordnung einer Zahlung hingewiesen wird.
Ein solches Entgelt fällt z.B. an, falls bei einer Online-Zahlung die Kundennummer nicht im Feld Zahlungsreferenz eingetragen wird.
Erst nach Studium
Das nun vorliegende Urteil des OLG Wien gibt dem VKI Recht und entschied, wie schon zuvor das HG Wien, dass die beanstandete Gebührenregelung intransparent und damit unzulässig ist, so der VKI.
- Das Gericht beanstandete konkret, dass Konsumenten, welche sich ein klares Bild über die exakte Höhe der Gebühr verschaffen wollen, dazu in einem weiteren, separaten Dokument die ersten sechs Seiten der Entgeltbestimmungen „durchforsten“ müssen.
- Ebenso wurde der Verweis auf die „jeweils gültigen Entgeltbestimmungen“ beanstandet, da unklar bleibt, ob es sich um die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Zahlung, oder der Verrechnung gültigen Entgeltbestimmungen handelt.
- Zudem werde dem Konsumenten unzulässiger Weise der Eindruck vermittelt, die „über den Querverweis recherchierbaren Entgelte seien für ihn ohne Einschränkung verbindlich“. Dadurch wird dem Konsumenten ein „unklares Bild seiner vertraglichen Situation“ suggeriert, befand das Gericht.
Das Urteil erhöhe damit den Maßstab der Gebührentransparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher; rechtskräftig ist es allerdings noch nicht.
Link: VKI