Wien. Ein Berufsrechts-Änderungsgesetz bringt Neuerungen für Rechtsanwälte und Notare, die von der Vertretung bei längerer Verhinderung bis hin zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten reichen. Die Landeskammern der Anwälte verlieren einen Teil ihrer Zuständigkeit für die Pensionen.
Der entsprechende Gesetzesentwurf war jetzt laut Parlamentskorrespondenz Thema im Justizausschuss des Nationalrats.
Zahlreiche Änderungen bei den Rechtsberufen
Vielfältige Anpassungen und Klarstellungen für RechtsanwältInnen und NotarInnen bringt das von der Regierung vorgelegte Berufsrechts-Änderungsgesetz.
- So wird zunächst die für den Fall des Ruhens oder des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung des Anwaltsberufs vorgesehene mittlerweilige Stellvertretung durch die Institute des mttlerweiligen Substituten und des Kammerkommissärs ersetzt, wobei letzterem als Organ der Rechtsanwaltskammer ein gesetzlich geregeltes Aufgabenfeld zukommt.
- Darüber hinaus werden die in der Notariatsordnung und in der Rechtsanwaltsordnung festgelegten Berufspflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an die aktuellen EU-Bestimmungen und internationalen Anforderungen angepasst.
- Die Vorlage baut überdies die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten von NotariatskandidatInnen aus und schafft weiters die Voraussetzungen dafür, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltskandidatinnen künftig für die Dauer des Mutterschutzes von der Verpflichtung der Bezahlung von Beiträgen für die Versorgungseinrichtung befreit werden können.
- Weitere Änderungen betreffen u.a. die Satzungskompetenz der anwaltlichen Versorgungseinrichtungen für Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung, die nun von der Rechtsanwaltskammer zum Österreichischen Rechtsanwaltskammertag übertragen wird.
- Die Zuständigkeit zur Erlassung der für die konkrete Beitrags- und Leistungshöhe maßgeblichen Umlagen- und Leistungsordnungen bleibt aber nach wie vor bei den Rechtsanwaltskammern.
- Schließlich bringt der Entwurf auch Neuerungen für Sachverständige und Gerichtsdolmetscher. Diese beiden Gruppen erhalten nun die Möglichkeit einer bis zu zwölfmonatigen Ruhendstellung ihres Berufes.
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