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Recht

Verfahrenshilfe vor Verwaltungsgerichten neu geregelt

Wien. Die Verfahrenshilfe bei Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten wird neu geregelt: Ab 2017 wird es dezidiert möglich sein, nicht nur bei Verwaltungsstrafverfahren, sondern auch bei sonstigen Verfahren Verfahrenshilfe zu gewähren.

Ein entsprechender Gesetzentwurf der Regierung hat jetzt – unter Berücksichtigung geringfügiger Abänderungen – den Verfassungsausschuss des Nationalrats passiert, berichtet die Parlamentskorrespondenz. Die Politik reagiert damit auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs.

  • Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe bei Verwaltungsverfahren ist, dass dies im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. der EU-Grundrechtecharta geboten und die Verfahrenspartei außerstande ist, die Verfahrenskosten zu tragen.
  • Außerdem darf es sich um kein mutwillig losgetretenes bzw. aussichtsloses Verfahren handeln.

Mit einem besonders hohen Aufwand rechnet die Regierung nicht, die zusätzlichen Kosten werden im Gesetzentwurf mit jährlich 31.000 Euro angegeben. Dieser Betrag entspricht den derzeitigen Ausgaben für Verfahrenshilfe bei Verwaltungsstrafverfahren, wie der Leiter des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts Gerhard Hesse erklärte, ist aber nur ein äußerst grober Schätzwert.

Einige Reparaturen

Genutzt wird die Gesetzesnovelle darüber hinaus dafür, um legistische Mängel im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu beseitigen und die Verfahrensbestimmungen in einzelnen Punkten zu adaptieren. Das betreffe etwa die Einbringung von Verfahrenshilfe-Anträgen bei so genannten Verhaltensbeschwerden, die Ausfertigung von Erkenntnissen in gekürzter Form bei einem Revisions- bzw. Beschwerdeverzicht der Parteien sowie den möglichen Entfall der mündlichen Verhandlung bei Verfahren, in denen ein Rechtspfleger entscheidet.

Dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wird die Möglichkeit eingeräumt, das Instrument des Umlaufbeschlusses auszudehnen und besondere Sicherheitsvorschriften für sein Amtsgebäude zu erlassen. Letzteres gilt auch für den Verfassungsgerichtshof.

Ursprünglich vorgesehen war auch eine Novellierung der Rechtsanwaltsordnung. Die betreffenden Bestimmungen wurden aber mit einem von den beiden Koalitionsparteien eingebrachten Abänderungsantrag aus dem Gesetzespaket gestrichen, da sie nun im Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 enthalten sind, wie in den Erläuterungen vermerkt ist. Überdies wurden mit dem Abänderungsantrag legistische und sprachliche Korrekturen vorgenommen.

Gegen die Gesetzesnovelle stimmten lediglich die Grünen, wobei sich Justizsprecher Albert Steinhauser eine Zustimmung seiner Fraktion im Plenum vorbehielt. Er begründete diesen Schritt damit, dass die Grünen schon seit längerem dafür plädieren, die Verfahrenshilfe auch im Justizbereich neu zu regeln.

So hält er nicht nur das derzeitige System der Zuteilung von AnwältInnen für problematisch. Auch der Umstand, dass Sachverständigenkosten von der Verfahrenshilfe nicht umfasst sind, sollte seiner Meinung nach überdacht werden. Gleiches gelte für die Definition der Aussichtslosigkeit.

Ergänzend zum Gesetzespaket fasste der Ausschuss, ebenfalls gegen die Stimmen der Grünen, eine Entschließung. Demnach sollen Verfahrensparteien im Rahmen von Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht künftig dazu verhalten werden, Tatsachen und Beweise möglichst vor Schluss der Verhandlung vorzubringen, um Verfahrensverschleppungen zu vermeiden. Kanzleramtsminister Thomas Drozda soll eine entsprechende Gesetzesnovelle ausarbeiten.

Schonende Einvernahme von ZeugInnen bei Disziplinarverfahren

Mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, Grünen und Team Stronach passierte außerdem die 2. Dienstrechts-Novelle 2016 den Verfassungsausschuss. Sie bringt unter anderem die Möglichkeit, Zeuginnen und Zeugen in Disziplinarverfahren im Bedarfsfall in getrennten Räumlichkeiten audiovisuell zu vernehmen. Derzeit ist das nur für minderjährige ZeugInnen möglich. In Frage kommt das etwa im Falle sexueller Belästigung oder Drohungen durch KollegInnen bzw. Vorgesetzte, wie in den Erläuterungen vermerkt wird.

Außerdem wird mit dem Gesetzespaket eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Einholung von Strafregisterauskünften für RechtspraktikantInnen geschaffen, die Zuweisung von Bundesbediensteten zu gleichwertigen Arbeitsplätzen ohne Stellenausschreibung ermöglicht und eine Rechtslücke in Bezug auf das Auslaufen des Unterrichtspraktikums geschlossen.

Link: Parlament

 

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