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Recht

Waffengesetz, Standesämter und mehr im Nationalrat

Wien. Waffengesetz, eingetragene Partnerschaften, das Melderegister u.a. waren jetzt Thema im Innenausschuss des Nationalrats: So soll Flüchtlingen und Zuwanderern der Zugang zu Waffen erschwert werden.

Künftig dürfen in Österreich lebende AusländerInnen erst dann eine Waffe besitzen bzw. erwerben, wenn sie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der EU verfügen. Das sieht eine Novelle zum Waffengesetz vor, die jetzt vom Innenausschuss des Nationalrats gebilligt wurde. Auch für AsylwerberInnen und illegal in Österreich aufhältige Fremde gilt demnach ab kommendem März ein ausdrückliches Waffenverbot, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

PolizistInnen und anderen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird das Führen privater Waffen hingegen erleichtert. Begrüßt wurde dieser Schritt auch von Teilen der Opposition, für die FPÖ und das Team Stronach ist es aber unverständlich, dass Polizisten ohne weitere Prüfung nur private Waffen bis zu einem Kaliber von 9 mm führen dürfen.

Eingebettet ist die Novelle zum Waffengesetz in ein umfangreiches Gesetzespaket, das die Regierung dem Nationalrat erst vergangene Woche vorgelegt hat. Mit dem so genannten „Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres“ wird unter anderem auch die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare bei der Wahl eines gemeinsamen Namens beseitigt und Eltern die Möglichkeit eröffnet, Fehlgeburten unter 500 g Körpergewicht in das Personenstandsregister einzutragen.

Weiters dürfen BerufsjägerInnen und FörsterInnen künftig unter bestimmten Voraussetzungen Schalldämpfer verwenden. Auch für den Besitz kleinerer Mengen Schießmittel unter 10 kg wird ab Mitte 2017 eine Bewilligung benötigt. Änderungen werden überdies im Meldegesetz und bei den gesetzlich Bestimmungen für gemeinnützige Stiftungen vorgenommen.

Strafrahmen für unbefugten Verkauf einer Waffe wird erhöht

Konkret wird mit der Waffengesetz-Novelle nicht nur AsylwerberInnen und unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Personen der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition verboten, sondern auch Drittstaatsangehörigen mit Lebensmittelpunkt in Österreich ohne Daueraufenthaltsrecht, was sowohl Zuwanderer als auch anerkannte Flüchtlinge betrifft.

In den Erläuterungen dazu ist von einem zumindest fünfjährigen „Beobachtungszeitraum“ die Rede, nach dem Zuwanderer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erwerben können. Vorübergehend in Österreich aufhältige Ausländer, also etwa Touristen, sind vom Waffenverbot nicht betroffen.

Bei Verstößen gegen die neuen Bestimmungen droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. Geldstrafe. Gleichzeitig wird der Strafrahmen für den unbefugten Besitz bzw. die unbefugte Weitergabe von Faustfeuerwaffen, halbautomatischen Schusswaffen und Kriegsmaterialien auf bis zu zwei Jahre Haft verdoppelt. Den Sicherheitsbehörden werden dadurch verdeckte Ermittlungen ermöglicht, das Innenministerium erwartet sich davon vor allem ein wirkungsvolleres Vorgehen gegen illegale Waffenverkäufe über das so genannte „Darknet“. Wer regelmäßig illegal Schusswaffen anbietet bzw. verkauft, muss mit bis zu drei Jahren Gefängnis rechnen.

Polizisten wird Führen einer privaten Waffe erleichtert

Für PolizistInnen und andere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird es hingegen einfacher, einen Waffenpass zu erwerben. Sie müssen in Hinkunft nicht mehr eine konkrete Gefahrenlage nachweisen, um eine private Waffe mit sich führen zu dürfen. Eingeschränkt ist das allerdings auf Waffen mit einem Kaliber bis zu 9 Millimeter.

Eingetragene Partnerschaft, Sternenkinder

Für gleichgeschlechtliche PartnerInnen bringt das Gesetzespaket zwei Neuerungen. Zum einen werden eingetragene Partnerschaften künftig wie Ehen am Standesamt und nicht mehr bei Bezirksverwaltungsbehörden geschlossen. Außerdem können auch eingetragene PartnerInnen einen gemeinsamen „Familiennamen“ anstelle eines gemeinsamen Nachnamens führen. Die Unterscheidung zwischen Familienname und Nachname habe zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und entbehrlichen Verwaltungsverfahren nach dem Namensänderungsgesetz geführt, heißt es dazu in den Erläuterungen.

Mit der Eintragungsmöglichkeit so genannter „Sternenkinder“ in das Personenstandsregister kommt die Regierung einem langjährigen Wunsch Betroffener nach. Dazu hat es auch eine Bürgerinitiative gegeben. Derzeit ist es nicht möglich, Fehlgeburten unter 500 g Körpergewicht registrieren zu lassen, damit fällt auch das Recht auf Ausstellung einer Urkunde weg. Die Eintragung soll nur auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter oder des Vaters erfolgen, wobei das Einverständnis der Mutter in jedem Fall vorliegen muss. Neu geschaffen wird darüber hinaus die Möglichkeit, Personenstandsurkunden elektronisch zu übermitteln bzw. für einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen.

Änderungen beim Zentralen Melderegister

Diverse Änderungen im Meldegesetz haben die Verbesserung der Datenqualität des Zentralen Melderegisters und die Entbürokratisierung von Verfahren zum Ziel. So soll den Meldebehörden ein Zugang zu Daten des Zentralen Fremdenregisters gewährt werden, um die Überprüfung von Identitätsnachweisen bei Anmeldungen zu erleichtern.

Außerdem können sie künftig Daten von Reisedokumenten automationsunterstützt erfassen sowie im Melderegister ausdrücklich vermerken, wenn die Meldedaten nicht mit gebotener Verlässlichkeit festgestellt werden konnten. Eine Auskunftssperre, etwa für Meldeadressen in Notwohnungen, kann künftig für bis zu fünf Jahre statt bisher zwei eingetragen werden.

Bürger können in Hinkunft An- und Ummeldungen auch per Bürgerkarte erledigen, wenn der Unterkunftgeber ebenfalls über eine Bürgerkartenfunktion verfügt. Zuvor bedarf es allerdings noch einer entsprechenden Verordnung des Innenministers.

Auch für Tourismusbetriebe sind bürokratische Vereinfachungen vorgesehen: Für die Anmeldung von Reisegruppen ab acht Personen reicht künftig grundsätzlich wieder eine Sammelliste mit Namen und Staatszugehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – Reisepassdaten. Die Aufbewahrungsdauer für Gästeverzeichnisse wird in Anlehnung an die Vorschriften der Bundesabgabenordnung einheitlich mit sieben Jahren festgelegt.

Erhöhung der Attraktivität gemeinnütziger Stiftungen

Schließlich werden mit dem Gesetzespaket auch Änderungen im Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz vorgenommen. Damit will man die Attraktivität gemeinnütziger Stiftungen erhöhen und die Bürokratie reduzieren. Konkret geht es etwa um den Entfall bestimmter Veröffentlichungspflichten, vereinfachte Meldevorschriften und eine Präzisierung von Übergangsregelungen.

Link: Parlament (ausführliche Debatte im Nationalrat)

 

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