Wien. Die neue Kontenregister-Datenbank des Finanzministeriums ist online gegangen: Diese bringt für den Fiskus die Möglichkeit der Abfrage, welche Konten man hat und auch der Konteneinschau durch die Finanzbeamten. TPA-Expertin Anja Cupal erklärt die neuen Möglichkeiten der Steuerprüfer.
Ersichtlich wird die neue Kontodatenbank für alle Steuerpflichtigen im Internet: Im FinanzOnline-System des Finanzministeriums sind die Konten aufgelistet, von denen der Fiskus Kenntnis hat – angefangen von Girokonten usw. Doch unter welchen Voraussetzungen dürfen die Finanzbeamten selbst in dem System nachsehen, welche Konten man hat?
„Wichtig ist, dass bei Routine-Veranlagungen grundsatzlich keine Einsicht genommen werden darf“, erklärt Cupal. Nur dann, wenn die Abgabenbehörde
- Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung hat,
- ein Ermittlungsverfahren einleitet und
- der Steuerpflichtige Gelegenheit zur Stellungnahme hatte
darf laut Gesetz im Kontenregister nachgeschaut werden. „Oder anders ausgerückt: Bevor die Behörde in das Kontenregister Einsicht nehmen darf, muss sie dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme geben“, so Cupal.
Knackpunkt Betriebsprüfung
In der Praxis ist es allerdings so, dass die Finanzverwaltung in Vorbereitung einer Betriebsprüfung vorab Einsicht in das Kontenregister nimmt, erklärt sie weiter: „Bis der Steuerpflichtige davon verständigt wird, ist der Prüfer schon im Haus. Hier ist es also wichtig, dass der Steuerpflichtige aktiv überprüft, welche Konten, Zeichnungsberechtigungen etc, bei ihm gespeichert sind, um Fragen der Prüfer entsprechend beantworten zu können.“
Die Kontoöffnung
Die Einführung des Kontenregisters dient aber nicht bloß dem einfacheren Überblick: Finanzbeamte haben jetzt auch die Mögichkeit, Einschau in Konten zu nehmen, Transaltionen zu kontrollieren, usw.
Doch kann dies weiterhin nur unter streng reglementierten Bedingungen erfolgen, erklärt Cupal: „Im Finanzstrafverfahren kann – wie bisher – mit gerichtlicher Genehmigung in die Kontendaten Einsicht genommen werden.“
Außerhalb eines Finanzstrafverfahrens ist eine Einschau in Konten nur dann zulässig wenn
- begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen
- zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
- der Eingriff verhältnismäßig ist.
Der Beamte hat ein schriftliches begründetes Ansuchen zu stellen, das vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kontoeinsicht wird von einem Einzelrichter geprüft und gegebenenfalls genehmigt.
Gegen die Entscheidung des Einzelrichters ist ein Rechtsmittel möglich, welches jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Für Fragen und Unterstützung in einem solchen Verfahren stehe man dann gerne zur Verfügung, so Cupal (sie ist Steuerberaterin, Partnerin und stellv. Leiterin des Kompetenz Centers „Verfahrensrecht“ bei TPA).
Link: TPA