Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht

Park-Reservate für Anrainer in Wien sind rechtens

Wien. Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelungen für das Anrainerparken in Wien bestätigt. Das Halte- und Parkverbot in bestimmten Bereichen mit einer Ausnahme nur für Inhaber eines Parkpickerls für den betreffenden Bezirk sowie Behinderte sei im Interesse der Wohnbevölkerung gerechtfertigt. 

So heißt es in dem Erkenntnis vom 12. Dezember 2016 (E 1997/2015 u.a.). Die Verfassungsrichter befassten sich mit den Beschwerden von insgesamt fünf Lenkern, die in den Jahren 2014 und 2015 in der Inneren Stadt und in der Josefstadt (1. und 8. Bezirk) Strafen zwischen 78 und 85 Euro für das Falschparken in einer Anwohner-Zone bezahlen mussten.

Eine solche Zone ist für Anrainer reserviert: Wer das nicht ist und dennoch hier parkt, muss auch bei entrichteter Kurzparkzonen-Gebühr Strafe zahlen.

Im Interesse der Wohnbevölkerung

Die Beschwerdeführer argumentierten, die Verordnungen für diese Anrainerparkzonen seien gesetzwidrig, weil nicht von der Straßenverkehrsordnung gedeckt. Die Verfassungsrichter widersprechen: Die Straßenverkehrsordnung sehe sehr wohl vor, dass die Interessen der Wohnbevölkerung bei der Errichtung von Kurzparkzonen berücksichtigt würden. Es gebe daher keine Bedenken, diese Menschen so zu bevorzugen, dass sie einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung finden können.

Der Verfassungsgerichtshof erachtet es in seinem Erkenntnis als gesetzeskonform, rund 20 Prozent der Parkplätze für Anrainer zu reservieren. Mit dieser Größenordnung und der Verteilung der reservierten Zonen innerhalb von Straßenzügen werde die Grenze des für den Schutz der Anrainer Erforderlichen „(noch) nicht überschritten“.

Die Fälle der Beschwerdeführer haben sich mit unterschiedlichen Aspekten des Anrainerparkens befasst:

  • Die Verfassungsrichter halten es für zulässig, dass das Halte- und Parkverbot in diesen Zonen über die zeitliche Begrenzung der generellen Kurzparkzone hinaus gültig ist. Dies sei nötig, damit die Anrainer auch an Abenden und am Wochenende freie Parkplätze finden können.
  • Ebenso sei es zulässig, dass in den Anwohner-Zonen ein Halte- und Parkverbot (statt eines ausschließlichen Parkverbots) verfügt werde.
  • Es sei auch zulässig, dass einspurige Kraftfahrzeuge (Motorräder und Mopeds) in diesen Bereichen generell nicht abgestellt werden dürfen.
  • Und es sei zulässig, dass das Verbot auch für Inhaber von Ausnahmebewilligungen für Unternehmer gelte.

Link: VwGH

 

Weitere Meldungen:

  1. Sfakianakis Group erwirbt Ajar Car Rental mit CMS und PHH
  2. Mercedes übernimmt Oldtimer-Restaurator Kienle: Die Berater
  3. Lucky-Car übernimmt ATU mit Binder Grösswang
  4. Klagen gegen Strafzettel-Pauschale von Hertz und Sixt