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Business, Finanz, Recht, Steuer

Was im neuen Kontenregister über uns alle gespeichert wird

Mario Schlächter ©Michalski / BDO

Wien. Mit der Steuerreform 2015/16 wurde beim Finanzministerium ein österreichweit zentral geführtes Kontenregister eingerichtet. Das Kontenregister dient der Finanzverwaltung dazu, einen Überblick über sämtliche Geschäfts- und Privatkonten sowie Depots im gesamten Bundesgebiet Österreichs zu erhalten. Mario Schächter, Steuerberater und Manager bei BDO Austria, erklärt die Spielregeln.

Was wird im Kontenregister gespeichert?

Seit Oktober 2016 ist es der Finanz technisch möglich, Abfragen über die Datenbank durchzuführen, wobei grundsätzlich zunächst die sog. äußeren Kontodaten abgefragt werden.

Gespeichert werden:

  • das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA). Das bPK SA ist ein verschlüsseltes Kennzeichen, welches ausschließlich dem Finanzamt eine Zuordnung zu einer Person ermöglicht; kann das bPK SA nicht ermittelt werden, werden Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat gespeichert.
  • bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens (z.B. Firmenbuchnummer): Kann die Stammzahl nicht ermittelt werden, werden Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat gespeichert.
  • die Konto- bzw. Depotnummer,
  • der Tag der Eröffnung/Auflösung des Kontos/Depots,
  • der Name des Kreditinstituts bei dem das Konto/Depot geführt wird sowie
  • vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer.

Wann darf die Abgabenbehörde eine Abfrage durchführen?

Die Durchführung einer Kontenregisterabfrage ist nicht mehr nur auf Staatsanwaltschaften, Strafgerichte und Finanzstrafbehörden beschränkt. Auch Abgabenbehörden dürfen Abfragen vornehmen und zwar auch dann, wenn noch kein finanzstrafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde und es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen erscheint.

Demnach darf der Fiskus im Verfahren zur Einkommen-, Körperschaft-, oder Umsatzsteuererklärung Einsicht ins Kontenregister nehmen, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung bestehen und bereits ein Ermittlungsverfahren betreffend die Prüfung der Abgabenerklärung eingeleitet wurde. Weiters muss der Abgabepflichtige vor einer Kontenregisterabfrage Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben.

Wie erfolgt die Abfrage im Abgabenverfahren?

Die Abfrage ist keine nach außen gerichtete Amtshandlung, da die Datenbank beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) eingerichtet ist.

  • Um willkürliche Abfragen und unverhältnismäßige Eingriffe in die Privatsphäre der Steuerpflichtigen zu verhindern, hat das BMF einen detaillierten Anwendungserlass zum Ablauf von Abfragen durch die Finanzämter, Zollämter und die Großbetriebsprüfung veröffentlicht. Auf Basis dieses Erlasses darf nur nach konkreten Personen bzw. Unternehmen gesucht werden.
  • Eine Abfrage nach Kontonummer ist ausnahmsweise zulässig, wenn bei Prüfungen durch die Finanzverwaltung eine Kontonummer gefunden wurde, zu der – auch auf Nachfrage beim Steuerpflichtigen – kein Kontoinhaber ermittelt werden konnte. Weiters muss die Kontonummer mehrmals im Rechenwerk des geprüften Steuerpflichtigen vorgefunden werden oder die mit dem Konto in Verbindung stehenden Beträge mindestens EUR 5.000 übersteigen.
  • Um zu gewährleisten, dass alle Erfordernisse eingehalten und dokumentiert werden, ist vor Einsichtnahme eine Niederschrift bzw. ein Aktenvermerk des jeweiligen Finanzbeamten anzufertigen und vom zuständigen Teamleiter gegenzuzeichnen (strenges Vier-Augen-Prinzip). Erst danach darf eine Registerabfrage durchgeführt werden.
  • Die elektronische Abfrage wird zusätzlich mit dem IT-Standard des BMF mitgeloggt und ist daher jederzeit nachvollziehbar.
  • Zwei Tage (im Abgabensicherungsverfahren vier Tage) nach durchgeführter Abfrage wird dem Steuerpflichtigen eine Verständigung über FinanzOnline zugestellt.

Wann darf die Abgabenbehörde Konten öffnen?

Neben der ausgeweiteten Befugnis der Abgabenbehörden, Einsicht in die äußeren Kontodaten nehmen zu können, wurde mit der Steuerreform 2015/16 auch die Möglichkeit geschaffen, im Abgabenverfahren Bankinformationen von Steuerpflichtigen, wie insb. Kontostände oder – Kontobewegungen, zu erhalten (sog. innere Kontodaten).

Bislang konnte das Bankgeheimnis nur durchbrochen werden, wenn bereits ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden war. Eine Konteneinsicht darf jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen und zu erwarten ist, dass durch die Kontenöffnung die Zweifel beseitigt werden können.

Für die Kontoöffnung ist ein richterlicher Beschluss erforderlich. Gegen diesen Beschluss kann Rekurs erhoben werden, welchem aber keine aufschiebende Wirkung zukommt. Zu Unrecht erlangte Auskünfte dürfen im Abgabenverfahren aber nicht als Beweis verwertet werden.

Link: BDO Austria

 

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