Open menu
Recht, Steuer, Tipps

Countdown zum Jahresende: Die Steuer-Checkliste

Christina Pichler ©Herbst / SOT

Wien. Noch kanpp vier Tage sind es bis zum Jahresende: Christina Pichler, Steuerberaterin der SOT Libertas Intercount, hat eine Checkliste zusammengestellt. Vielleicht geht sich noch die eine oder andere steuerschonende Buchung aus?

Gedacht sind die Tipps als To-Do’s und ausgewählte Anregungen um Steuern zu sparen, heißt es bei SOT. Wie immer gilt dabei die Regel, dass so gut wie alle Steuerbestimmungen im Detail noch sehr viel komplexer sind, als sie hier in der Kürze wiedergegeben werden können. Sie sollten also wissen was Sie tun (oder sich an Ihren Steuerberater wenden) bevor Sie tatsächlich steuerwirksame Maßnahmen setzen.

Los geht es mit den Tipps für Unternehmen:

Die Gruppenbesteuerung

Gibt es in Ihrem Konzern sowohl gewinn-, als auch verlustbringende Kapitalgesellschaften, kann die Steuerbelastung durch Bildung einer Steuergruppe reduziert werden. Voraussetzung ist eine ab Beginn des Wirtschaftsjahres bestehende finanzielle Verbindung, d.h. eine Mehrheitsbeteiligung (>50% und Mehrheit der Stimmrechte), sowie das Unterschreiben eines Gruppenantrags noch vor Jahresende (für Gruppenmitglieder mit Bilanzstichtag 31.12.2016).

Neben inländischen Kapitalgesellschaften können auch vergleichbare ausländische Kapitalgesellschaften in die Gruppe aufgenommen werden, wenn sie in der EU oder in einem Staat, mit dem umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind, so die SOT-Expertin.

Investitionen noch im alten Jahr

Für Wirtschaftsgüter, die noch im alten Jahr in Betrieb genommen werden, kann für 2016 noch eine Halbjahres-Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Selbstverständlich sollten aber nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden, denn eine mögliche Steuerersparnis rechtfertigt keine Fehlinvestition.

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen

Für Pensionsrückstellungen in Jahresabschlüssen zum 31.12.2015 müssen zum 31.12.2016 Wertpapiere in Höhe von mindestens 50% des steuerlichen Werts der Rückstellung vorhanden sein, andernfalls kommt es zu einem Zuschlag in Höhe von 30% der Unterdeckung.

Achtung, nicht alle Wertpapiere sind für die Wertpapierdeckung geeignet und der Kaufpreis oder Kurswert entspricht nicht unbedingt dem Bedeckungswert. Dafür können aber auch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen auf das Deckungserfordernis angerechnet werden und zwar in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals bzw. des höheren Rückkaufswerts.

Forschungsprämie & Co

Mit der Steuerreform wurden der Bildungsfreibetrag und die Bildungsprämie ab 1.1.2016 abgeschafft. Immerhin beträgt die Forschungsprämie heuer 12% (statt bisher 10%) der prämienbegünstigten Aufwendungen für eigenbetriebliche Forschung oder Auftragsforschung.

  • Gefördert wird eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird.
  • Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
  • Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist ein bei der FFG anzuforderndes Gutachten, welches beurteilt, inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt.
  • Im Bereich der Auftragsforschung kann die Prämie maximal für Aufwendung in Höhe von EUR 1 Mio. geltend gemacht werden.

Die Forschungsprämie kann erst nach Jahresende geltend gemacht werden und spätestens bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides 2016.

Die Verrechnungspreisdokumentation

Zu den To Do’s bis Jahresende zählt die Meldung nach § 4 Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG). Demnach haben in Österreich ansässige Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres (bei Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr daher bis zum 31.12.2016) mitzuteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft sind.

Sind sie weder oberste Muttergesellschaft, noch vertretende Muttergesellschaft oder eine „eingetretene Geschäftseinheit“ , haben sie dennoch bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll, die Identität und die Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit mitzuteilen.

Das VPDG sieht konkret vor, dass österreichische Geschäftseinheiten (also z.B. Tochter­gesellschaften, Betriebstätten), die Teil einer multinationalen Unternehmens­gruppe sind, gewisse Dokumentationspflichtigen im Rahmen der Verrechnungspreise zu erfüllen haben.

Die oberste Muttergesellschaft hat einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und ihrem Finanzamt zu übermitteln. Darüber hinaus muss es ein Master File geben, das umfassende Informationen zu den Verrechnungspreisen in der Unternehmensgruppe enthält, sowie ein Local File, das spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit enthält.

Der länderbezogene Bericht ist spätestens 12 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft zu übermitteln. Das Master File und das Local File sind nach Abgabe der Steuererklärungen auf Ersuchen des Finanzamts diesem binnen 30 Tagen vorzulegen.

Die Dokumentationsfiles müssen daher noch nicht bis Jahresende übermittelt werden, so die SOT-Expertin. Die österreichische Geschäftseinheit hat dem Finanzamt aber bis Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen, ob sie bzw. wer das oberstes Mutterunternehmen (oder ein in dessen Pflichten eintretendes Unternehmen) ist.

Weiter geht es mit Tipps für Einnahmen-Ausgaben-Rechner:

1. Zufluss-Abfluss-Prinzip

Durch Verschieben von Einnahmen ins nächste Jahr bzw. Vorziehen von Ausgaben ins auslaufende Jahr können Einnahmen-Ausgaben-Rechner ihre Gewinne steuern und teilweise ins nächste Jahr verschieben. Allerdings ist darauf zu achten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die innerhalb von 15 Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel zu- bzw. abfließen für jenes Kalenderjahr zu rechnen sind, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.

Grundsätzlich sind auch Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen, dies gilt aber nicht, wenn die Vorauszahlungen nur für das laufende und das folgende Jahr getätigt werden. Um den Gewinn des Jahres 2016 zu reduzieren können daher z.B. Mieten oder Beratungshonorare für einen Teil oder das ganze Jahr 2017 steuerwirksam noch 2016 vorausgezahlt werden, heißt es weiter.

Eine Vorauszahlung auf eine zu erwartende Nachzahlung an GSVG-Pflichtbeiträgen sei nur dann im Abflusszeitpunkt als Betriebsausgabe absetzbar, wenn die Nachzahlung sorgfältig geschätzt wird. Willkürliche Vorauszahlungen führen nicht zu einer Gewinnminderung im alten Jahr.

2. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt unverändert bei EUR 30.000,- netto, d.h. bei Umsätzen, die unter den Regelbesteuerungssatz von 20% fallen, bei EUR 36.000,- brutto. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Auch hier kommt es auf den Zufluss an. Gegebenenfalls kann ein Überschreiten der Grenze vielleicht durch Verschieben von Zuflüssen ins nächste Jahr verhindert werden.

3. Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen können bei Ermittlung ihrer betrieblichen Einkünfte auch heuer wieder einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Bis zu Einkünften von EUR 30.000,- steht – auch ohne Antrag – ein Gewinnfreibetrag von 13% (d.h. maximal EUR 3.900,-) zu.

Wenn Ihr Gewinn im Jahr 2016 (voraussichtlich) mehr als EUR 30.000,- beträgt, können Sie durch Investitionen in gewisse körperliche Wirtschaftsgüter oder Wohnbauanleihen noch vor Jahresende darüber hinaus einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nach folgender Staffel beantragen:

  • 13% von den ersten EUR 175.000,- Gewinn
  • 7% von den nächsten EUR 175.000,- Gewinn und
  • 4,5% von den nächsten EUR 230.000,- Gewinn.
  • Maximal können EUR 45.350 geltend gemacht werden.

Voraussetzung ist, dass der rechnerisch mögliche Gewinnfreibetrag laut obiger Staffel durch Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren gedeckt ist.

Können keine betriebswirtschaftlich sinnvollen Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter getätigt werden, kann alternativ in Wohnbauanleihen investiert werden.

Achtung, bei Personengesellschaften bezieht sich der maximale Gewinnfreibetrag laut obiger Staffel auf die Mitunternehmerschaft, er teilt sich also anteilig auf die Mitunternehmer auf.

Natürlich gibt es auch zahlreiche Tipps für Arbeitnehmer:

1. Fristablauf für freiwillige Arbeitnehmerveranlagung

Freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen können innerhalb von 5 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres beim Finanzamt eingereicht werden. Demnach können Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 nur noch bis 31.12.2016 gestellt werden.

2. Werbungskosten

Bei Werbungskosten gilt das Abflussprinzip. Sollen Werbungskosten (z.B. Fortbildung, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge, etc.) daher noch im alten Jahr steuerwirksam sein, müssen sie noch bis 31.12.2016 bezahlt werden.

Die folgenden Tipps widmet die Steuerberaterin allen Steuerpflichtigen.

Wiederum ist damit natürlich die Ermahnung verbunden, vorher nötigenfalls das erforderliche Know-how einzuholen:

1. Realisieren von Substanzverlusten zum Ausgleich von Substanzgewinnen

Haben Sie heuer schon hohe Substanzgewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen erzielt und befinden sich in ihrem Portfolio auch Positionen mit unrealisierten Substanzverlusten, könnten Sie eventuell überlegen, diese Verluste zu realisieren, um die Substanzgewinne durch diese Verluste auszugleichen und damit die KESt auf Kapitalerträge (nicht aber auf Zinsen) zu senken.

Dabei ist es nicht schädlich, wenn Sie die Titel anschließend wieder kaufen möchten. Bitte beachten Sie aber insbesondere auch die, bei den Transaktionen anfallenden, Bankspesen.

2. Spenden, Versicherungen, Kirchenbeitrag, Kinderbetreuungskosten, Pflegekosten

  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger, die auf der Liste des Finanzministeriums geführt werden, sind steuerlich absetzbar, soweit sie 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte des laufenden Kalenderjahres (nach Verlustausgleich) nicht überschreiten.
  • Die sogenannten Topf-Sonderausgaben wurden durch die Steuerreform eingeschränkt. Neue Versicherungsverträge können nicht mehr abgesetzt werden. Zahlungen für freiwillige Kranken- oder Unfallversicherungen, teilweise für Pensions- oder Lebensversicherungen können nur mehr geltend gemacht werden, wenn der Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde. Gleiches gilt für Ausgaben zur Wohnraumschaffung und -sanierung.
  • Verpflichtende Beiträge an Kirchen und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften können wie bisher bis zu einem Höchstbetrag von EUR 400,- als Sonderausgaben abgesetzt werden.
  • Steuerberatungskosten sind – ebenfalls wie bisher – als Sonderausgaben (ohne Deckelung) steuerlich absetzbar.
  • Kosten der Kinderbetreuung durch pädagogisch qualifizierte Personen können bis zum 10. Lebensjahr des Kindes bis zu maximal EUR 2.300,- pro Kind abgesetzt werden. Dabei sind nicht nur die Kosten für Kindergarten, Hort, Kurse wie z.B. eine Musikschule absetzbar, sondern auch Verpflegungskosten und z.B. Bastelgeld.
  • Pflegekosten, beispielsweise für eine 24-Stunden-Pflege, können Selbstbehalt nach Abzug des erhaltenen Pflegegeldes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Link: Finanzministerium (BMF) mit Spendenliste, Steuerrechner u.a.

Link: SOT

 

Weitere Meldungen:

  1. Neuerungen bei der Verrechnung der CO2-Abgabe ab Jänner
  2. SteuerExpress: Die OP in der Privatklinik, Restitutionen als Einkommen und mehr
  3. SteuerExpress: Was der UStR-Wartungserlass 2024 bringt, Vermietung ohne Einnahmenerzielung und mehr
  4. SteuerExpress: Tausche Grundstück gegen Agrargemeinschaft und mehr