Wien. Der Geschäftsführer einer rumänischen Firma hat den Hauptwohnsitz in Österreich; für sein Auto fällt die Steuer (NoVa) in Österreich an, hat jetzt das Bundesfinanzgericht (BFG) geurteilt.
Wenn der Verwender eines Kraftfahrzeuges (Kfz) mit rumänischem Kennzeichen und Hauptwohnsitz in Österreich lediglich behauptet, dass er das Kfz überwiegend im Ausland verwendet habe und mindestens einmal im Monat mit dem Kfz ins Ausland gefahren zu sein, muss er dies nachweisen (BFG vom 23.08.2016, RV/2100527/2015).
Firma ja, aber…
Die bloße Behauptung kann die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG in Österreich nicht widerlegen, so das Gericht: Zwar ist der Autofahrer Gesellschaftergeschäftsführer einer rumänischen Gesellschaft, doch hat die keine Tätigkeit entwickelt. Die NoVA-Schuld entsteht in Österreich, so das Gericht (Revision nicht zulässig).
Link: Bundesfinanzgericht (BFG)