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Recht

Umweltschutz wird umgebaut, Neues bei UVP & Co

Wien. Zum Jahreswechsel hat die Regierung zahlreiche Gesetzesänderungen vor allem im Bereich des Umweltschutzes vorgeschlagen. In einem Aufwasch werden auch Börsensensale, Bundesgärtner und Lippizaner reformiert.

Das Ergebnis soll eine umfangreiche Verwaltungsreform für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sein, berichtet die Parlamentskorrespondenz. Damit sollen teilweise bestehende Doppel- und Dreifachzuständigkeiten beseitigt werden.

Das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW enthalte Vorschläge zu Verwaltungsvereinfachungen in insgesamt 18 Gesetzen und sieht zudem die Aufhebung von drei weiteren Gesetzen vor, die totes Recht darstellen. Wesentliche Änderungen ergeben sich durch die Verwaltungsreformen unter anderem im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und im Wasserrecht.

Umweltverträglichkeitsprüfungen sollen rascher abgewickelt werden

Ausgewählte Reformvorschläge der Verwaltungsreformkommission des BMLFUW, die zu einer rascheren Abwicklung von Umweltverträglichkeitsprüfungen führen sollen, sind in den Änderungsvorschlägen zum UVP-Gesetz berücksichtigt. So werde etwa eine deutlichere Unterscheidung zwischen der grundsätzlichen Genehmigung und Detailgenehmigungen getroffen.

Im Sinne der Verfahrensökonomie und der Effizienz soll es möglich werden, das Grundsatzgenehmigungsverfahren vor allem auf die Fragen der generellen Umweltverträglichkeit eines Projekts zu beschränken. Eine Klärung von Fragen, die die  Zulässigkeit des Projekts im Sinne einer Genehmigungsfähigkeit nach anderen Gesetzen betreffen, könne dann flexibel in der Detailgenehmigung erfolgen.

Um den Ablauf der UVP zu beschleunigen, werden Fristen für die Stellungnahmen von Umweltanwaltschaften und Gemeinden zur Umweltverträglichkeitserklärung festgelegt, die Stellungnahme BMLFWUF dazu entfällt. Kumulationsbestimmungen, die sich auf die zum Erstprojekt neu hinzukommenden Vorhaben beziehen, werden konkretisiert und adaptiert.

Die Novelle berücksichtigt auch die bestehende Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Präklusionsregelung in umweltrelevanten Genehmigungsverfahren. Demnach werden auch Einwände von Beschwerdeführern berücksichtigt, die diese im Verwaltungsverfahren noch nicht vorgebracht hatten. Bescheide, die vor dem EuGH-Urteil am 15. Oktober 2015 ergangen sind, bleiben aber rechtskräftig.

Bei Großflughäfen werden neue Schwellenwerte festgelegt, sodass Änderungen von Flugsteigen und Abstellflächen, die von vornherein keine relevanten Umweltauswirkungen haben, nicht jedes Mal einer Einzelfallprüfung unterliegen. Bloße Upgrades bestehender Starkstromleitungen ohne Neutrassierung sollen erleichtert werden. Sie werden erst ab einem bestimmten Grad der Änderungen als der UVP-Pflicht unterliegende Neuprojekte gewertet.

Wasserrecht: Wegfall von Bewilligungen

Im Wasserrechtsgesetz gibt es zahlreiche Neuregelungen, die unter anderem einen effizienteren Datenaustausch zwischen Behörden und Wasserberechtigten garantieren sollen. Grundsätzlich werden Wasserberechtigte verpflichtet, ihre Befunddaten über eine Schnittstelle zu übermitteln. Zudem sind Verlängerungen von bestimmten Fristen möglich, etwa im Falle von Gewässersanierungen.

Die Bestimmungen über die Gewässerbeschau werden in die allgemeinen Bestimmungen der Gewässeraufsicht eingegliedert, was zu einer Verwaltungsvereinfachung führen soll. Eine Reihe von Bewilligungspflichten entfallen, wie etwa für die heute bedeutungslos gewordene Holztrift.

Integrierte Programme zur Reduzierung von Luftschadstoffen

Mit einer Straffung der Bestimmungen im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) über die Statuserhebung von Luftschadstoffen, die Entwicklung von Programmen und die Erstellung von Maßnahmenverordnungen soll die Schaffung von integrierten Programmen zur Reduzierung von Feinstaubbelastung erleichtern. Mit der Neuformulierungen des Gesetzestextes werden auch Schwermetalle in diese Maßnahmen einbezogen.

Die Regelungen für Fahrbeschränkungen sollen eindeutiger gefasst werden, um für die betroffenen Bürger mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Strafbestimmungen für eine Nichtkennzeichnung und die fehlerhafte bzw. falsche Kennzeichnung von Fahrzeugen sollen klarer gefasst werden. Ziel sei es, die steigende Zahl der Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegen Strafen, die aufgrund von Verstößen gegen die Kennzeichnungspflichten des IG-L verhängt wurden, zu reduzieren.

Klimaschutzkomitee wird reorganisiert

Mit dem Klimaschutzgesetz wurden 2011 zwei neue Gremien der nationalen Klimapolitik geschaffen: Das Nationale Klimaschutzkomitee (NKK) und der Nationale Klimaschutzbeirat (NKB), deren Zusammensetzung und Aufgaben teilweise Überschneidungen aufweisen. Um Verwaltungsaufwand zu reduzieren, werden die beiden Gremien zur NKK „neu“ zusammengeführt und ihre Aufgaben gestrafft.

Streichung redundanter Berichtspflichten aus dem Umweltförderungsgesetz

Das Umweltförderungsgesetz sieht umfangreiche Berichtspflichten in Form eines Jahresberichtes und einer im 3-Jahresrhythmus erfolgenden detaillierten Evaluierung vor. Außerdem ist laut Gesetz alle drei Jahre ein Bericht über das bereits ausgelaufene JI/CDM-Programm (Joint-Implementation-/Clean-Development-Mechanism-Programm, das zur Erreichung des Kyoto-Ziels diente) zu legen. Mit dem Auslaufen des JI/CDM-Programms erübrigen sich auch die Berichte darüber. Um redundante Berichtspflichten zu beseitigen, entfallen die Jahresberichte in der bisherigen Form.

Ausnahmen für Verbrennen von Reisig und Astwerk

Laut Bundesluftreinhaltegesetz ist die Beseitigung von Astwerk und Reisig durch Verbrennen im Freiland im Allgemeinen verboten. Ausnahmen davon sollen aber für Holz gelten, das durch Windwurf und Schneedruck beschädigt wurde, wenn es die Nutzbarkeit von Weideflächen, Hut- oder Dauerweiden bzw. von Lärchenwiesen in schwer zugänglichem alpinen Lagen über 1.100 m beeinträchtigt.

Altlastensanierungsgesetz nimmt Bezug auf Recycling-Baustoffe

Im Altlastensanierungsgesetz werden die Beitrags- und Ausnahmetatbestände, die für die Beseitigung von Aushubmaterial, Bauschutt und Schlacken gelten, genauer gefasst. Ausnahmetatbestände. wie etwa Beitragsbefreiungen, werden mit anderen Rechtsvorschriften in Übereinstimmung gebracht, um bisher bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.

Ausnahmen für Recycling-Baustoffe werden im Gesetz definiert und ihre Befreiung von Beitragspflichten an die Einhaltung von Grenzwerten gemäß der Verordnung gebunden.

Zusammenlegung der Überwachung von Prüfstellen

Durch Änderungen im Chemikaliengesetz und Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz werde eine einheitliche Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der guten Laborpraxis (GLP) geschaffen. Für die Kontrolle der als GLP-Labors zertifizierten Prüfstellen waren bisher im Falle der Arzneimittelwirkstoffe die AGES zuständig, bei Industriechemikalien das Umweltressort. 2022 soll evaluiert werden, ob sich die Zusammenführung in eine einzige Behörde zu Überwachung des GLP-Bereichs bewährt.

Zuständigkeiten des Umweltressorts klarer geregelt

In einer Reihe von Gesetzen ist bisher die Forderung nach Herstellung eines Einvernehmens mit dem Finanzministerium festgeschrieben. Der Entfall von nicht unbedingt notwendigen so genannten Einvernehmensbindungen soll zu einer Senkung von Verwaltungskosten beitragen und zudem eine klare Ressortverantwortlichkeit des Umweltministers herstellen. Die Streichung dieser Bestimmung erfolgt im Pflanzenschutzgesetz, dem Düngemittelgesetz, dem Futtermittelgesetz, dem BFW-Gesetz und im Rebenverkehrsgesetz.

Aufgaben des Börsensensale-Gesetzes gehen auf Produktenbörsegesetz über

Die Verwaltungsreform umfasst auch die Aufhebung des bisherigen Börsensensale-Gesetzes, da dessen Regelungsdichte als nicht mehr erforderlich erachtet wird. Die weiterhin erforderlichen Regelungen für den Börsenhandel finden sich künftig im Produktenbörsegesetz. Die Börsenkammer wird darin ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Börsensensale (das sind die für eine landwirtschaftliche Börse amtlich bestellten Handelsmäkler) zu erlassen.

Klima- und Energiefondsgesetz: Expertenbeirat nach Bedarf

Im Sinne von Verwaltungsvereinfachungen kann das Präsidium des Klima- und Energiefonds den vorgeschriebenen Expertenbeirat künftig nur noch im Bedarfsfall bestellen.

Bundesgestüt Piber wird zu „Lippizanergestüt Piber“

Das Gestüt Piber soll künftig einen Namen tragen, der verdeutlicht, dass seine vordringliche Aufgabe die Erhaltung der Pferderasse Lipizzaner ist. Daher wird aus kommunikations- und marketingstrategischen Gründen die Bezeichnung „Bundesgestüt Piber“ auf „Lipizzanergestüt Piber“ geändert.

Das Spanische Hofreitschule-Gesetz nimmt in Zukunft außerdem Bezug auf das Trainingszentrum Heldenberg, mit dem eine den geltenden Tierschutz- und Tierhaltungsbestimmungen entsprechende Unterbringung der Lipizzanerhengste gesichert werde.

Bundesgärten und Gartenbauanstalt Schönbrunn werden zu neuem Kompetenzzentrum vereinigt

Die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn und die Österreichen Bundesgärten sind bisher eigene Dienststellen des BMLFUW. Durch die Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landeswirtschaftlichen Bundesanstalten werden die bisherigen Dienststellen in einem Zentrum für Gartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Gartenkunst und –kultur, historische Gärten und botanische Sammlungen zusammengeführt.

Auflösung des Bundesamts für Wasserwirtschaft und Aufhebung von totem Recht

Die Verwaltungsreform des BMLFUW umfasst auch die Eingliederung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft in die nachgeordneten Dienststellen des Ressorts. Damit erübrige sich auch das dieses Bundesamt betreffende Gesetz.

Aufgehoben wird auch das Bundesgesetz zu Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, da es bisher nie zur Anwendung kam. Stattdessen hätten sich aufgrund eines zivilgesellschaftlichen Prozesses diverse Gütesiegel auf privatrechtlicher Basis etabliert, heißt es zur Begründung dieses Schritts.

Link: Parlament

 

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