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Recht, Tipps

Justizministerium stellt rote Ampel auf der Skipiste auf

Wien. Das Justizministerium warnt vor den rechtlichen Folgen des falschen Verhaltens auf der Skipiste: Verletzung der FIS-Regeln, Alkoholisierung, Verletzung der Helmpflicht und mehr. Was vorgeschrieben ist.

Die Wintersportsaison hat begonnen; damit aber auch die Saison für Pistenunfälle. Jährlich ereignen sich in Österreich über 50.000 Pistenunfälle, die in einem Krankenhaus behandelt werden müssen. Etwa 10% davon sind auf Fremdverschulden zurückzuführen. Leider häufen sich auch Kollisionen mit Fahrerflucht, so das Justizministerium.

Minister blickt auch streng auf die Piste

„Während die Kenntnis der Straßenverkehrsordnung für Straßenverkehrsteilnehmer eine Selbstverständlichkeit darstellt, fehlt es im Wintersport oft am Bewusstsein, dass es auch hier entsprechende Verhaltensregeln zu beachten gibt“, so Justizminister Brandstetter. „Um Unfälle zu vermeiden, sollten alle Pistenteilnehmer über die Regelungen Bescheid wissen und sich rücksichtsvoll verhalten. Dann steht dem Pistenspaß nichts mehr im Wege.“

Verhaltensregeln der FIS

Um Unfälle zu vermeiden gelten – übrigens auch für Snowboarder – auf Österreichs Skipisten die Verhaltensregeln der FIS (Federation Internationale de Ski). Die FIS-Regeln basieren auf dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme:

  • Das eigene Verhalten auf der Piste muss dem eigenen Fahrkönnen und den Pistenverhältnissen angepasst sein.
  • Andere Pistenteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden.

Das hat auch der Oberste Gerichtshof (OGH) schon mehrfach ausgesprochen, warnt das Justizministerium: Schnelle und geübte Skifahrer haben etwa auf langsamere, vor ihnen fahrende Pistenteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Wer dennoch gegen die Verhaltensregeln verstößt und Unfälle verursacht, hat neben Schadenersatzansprüchen (zum Beispiel Schmerzensgeld) auch mit strafrechtlichen Folgen (Körperverletzungsdelikte) zu rechnen.

Helmpflicht für Kinder bis 15 Jahre

Um jüngere Pistenteilnehmer besonders zu schützen, führte der Gesetzgeber in allen Bundesländern (ausgenommen Tirol und Vorarlberg) eine Helmpflicht für Kinder bis 15 Jahre ein.

Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass Kinder mit der geeigneten Skiausrüstung unterwegs sind. Wird etwa die Helmpflicht nicht eingehalten und ein Kind deshalb bei einem Unfall verletzt, kann der Unfallverursacher an das verletzte Kind geleistete Schadenersatzbeträge von den Verantwortlichen, zum Beispiel den Eltern, zurückfordern.

Fahrerflucht im Wintersport kein Kavaliersdelikt

Wer einen Unfall verursacht und einen dadurch Verletzten im Stich lässt, riskiert je nach Folgen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, wenn er nicht schon wegen der Körperverletzung selbst zu bestrafen ist. Doch nicht nur Unfallverursacher, sondern auch unbeteiligte Dritte können sich unter bestimmten Umständen strafbar machen, wenn sie an einer Unglücksstelle vorbeikommen und keine Hilfe leisten.

Alkoholisierung als Schulderschwernis

Alkoholisierte Pistenteilnehmer stellen für andere eine besondere Gefahrenquelle dar. Wer sein Fahrverhalten im betrunkenen Zustand nicht mehr kontrollieren kann und dadurch einen Unfall verursacht, verstößt eindeutig gegen die FIS Bestimmungen, haftet für die Folgen und ist auch strenger zu bestrafen.

Link: BMJ

 

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