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Wien. Ob selbständig, Steuerzahler oder Buchhalter: 2017 haben sich viele Kennzahlen der Lohnverrechnung geändert, warnt TPA. Und es gelten einige wichtige neue Schwellwerte: Von der Beschäftigung Behinderter bis zur Gehaltsgrenze, ab der ein Unternehmen einem Beschäftigten eine Konkurrenzklausel abverlangen darf.
Einige wichtige veränderliche Werte für das Jahr 2017 betragen laut TPA:
- Geringfügigkeitsgrenze täglich: bisher EUR 31,92 – entfällt ab 1.1.2017
- Geringfügigkeitsgrenze monatlich: bisher EUR 415,72 – jetzt EUR 425,70
- Dienstgeberabgabe (Grenzwert für Pauschbetrag): bisher EUR 623,58 – jetzt EUR 638,55
- Höchstbeitragsgrundlage täglich: bisher EUR 162,00 – jetzt EUR 166,00
- Höchstbeitragsgrundlage monatlich: bisher EUR 4.860,00 – jetzt EUR 4.980,00
Geringfügigkeitsgrenze nur noch monatlich
Am augenfälligsten ist der komplette Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze (ab 1.1.2017): Für fallweise Beschäftigungen oder Beschäftigungen, die weniger als einen Monat andauern, gilt daher nur noch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.
Ihre Überschreitung hat entsprechende abgaben- und arbeitsrechtliche Konsequenzen; bisher stand das auch bei Überschreitung der täglichen Grenze ins Haus.
Ausgleichstaxe erhöht
Unternehmen ab einer Betriebsgröße von 25 Dienstnehmern müssen einen behinderten Dienstnehmer einstellen oder Ausgleichstaxe bezahlen. Ab 2017 gelten für diesen Ablass neue Beträge pro Monat und zwar konkret:
- Bei Unternehmen mit 25 bis 99 Dienstnehmern: EUR 253,00
- 100 bis 399 Dienstnehmer: EUR 355,00
- 400 und mehr Dienstnehmer: EUR 377,00
Bonus-Maulus bei der Auflösungsabgabe
Die Auflösungsabgabe bei „schädlicher“ Beendigung des Dienstverhältnisses beträgt 2017 jetzt 124 Euro, im Jahr 2016 waren es erst 121 Euro, so TPA – warnt aber auch: Das geplante neue Bonus-Malus-System (ab 1.1.2018) – könne zu einer Vordoppelung führen.
Für Dienstverhältnisse, die der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs-Kasse) unterliegen, sei weiterhin keine Auflösungsabgabe zu leisten.
Neue Beitragssätze in der Arbeitslosenversicherung
Für Arbeitnehmer bei niedrigem Einkommen gilt aktuell laut TPA:
- bis EUR 1.342,00: 0%
- EUR 1.342,01 bis 1.464,00: 1%
- EUR 1.464,01 bis 1.648,00: 2%
- ab EUR 1.648,01: 3%
Dienstgeberbeitrag zum FLAF sinkt
Der Dienstgeberbeitrag (DB) zum Familienlastenausgleichsfonds liegt seit Jahresanfang nur noch bei 4,1% (bisher 4,5%). 2018 kommt eine weitere Senkung.
Für die E-Card heißt es wieder zahlen
Dienstgeber sind verpflichtet, pro Kalenderjahrein Service-Entgelt für die E-Card ihrer Dienstnehmer einzuheben. Im November 2017 wird das Service-Entgelt für die E-Card 2018 fällig – angehoben auf EUR 11,35.
Entgeltgrenze für Konkurrenzklausel
- Eine Konkurrenzklausel kann nur dann rechtswirksam vereinbart werden, wenn das monatliche Entgelt des Dienstnehmers im Jahr 2017 den Betrag von EUR 3.320,00 ohne anteilige Sonderzahlung (20 x tägliche Höchstbeitragsgrenze EUR 166,00) überschreitet, so TPA.
- Bezieht der Dienstnehmer ein geringeres Entgelt, so kann eine vereinbarte Konkurrenzklausel nicht angewandt werden. Das gelte auch bei Unterschreitung wegen einer Teilzeitbeschäftigung.
Link: TPA