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Business, Finanz, Recht

VKI punktet gegen Untergrenze für Zinsen bei Krediten

Wien. Eine Bank kann in ihren Allgemeinen Geschäftsbedigungen nicht festlegen, wie weit die Zinsen auf ihre Kredite maximal sinken dürfen, wenn sie nicht gleichzeitig auch eine Zins-Obergrenze einräumt. Das hat der VKI vor Gericht gegen die Bank Austria erstritten (nicht rechtskräftig). Die Anwälte sind wie schon in früheren Streitfällen Stefan Langer bzw. DSC.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria geklagt, weil die Kreditverträge von 2016 eine Zinsgleitklausel mit variablem Zinssatz enthalten, in der zwar eine Zinsuntergrenze festgelegt wird, aber keine Zinsobergrenze. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI jetzt Recht (19 Cg 60/16v) und entschied, dass die fraglichen Klauseln unzulässig sind, so der VKI. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Bank Austria hat in dem Verfahren die Kanzlei Doralt Seist Csoklich (DSC) zur Seite. Für den VKI ist wie schon in einigen früheren Verfahren gegen Banken Anwalt Stefan Langer tätig.

Die Entscheidung

Das Gericht befand, dass auch Zinsanpassungsklauseln dem Erfordernis der Zweiseitigkeit entsprechen müssen. Dies besagt, dass bei der Einführung einer Untergrenze für Entgelte auch eine Obergrenze bestimmt werden muss. Es entspreche dem Gedanken der Vertragssymmetrie, dass die Bank zur Senkung von Zinsen in derselben Relation verpflichtet ist, in der sie umgekehrt Erhöhungen vornehmen darf. Für Zinsanpassungen darf nur dann eine Untergrenze eingezogen werden, wenn auch eine adäquate Obergrenze festgelegt ist.

Beate Gelbmann, zuständige Juristin im VKI: „Entgeltsenkungen müssen im gleichen Ausmaß wie Entgeltsteigerungen erfolgen, um den gesetzlichen Verbraucherschutz zu gewährleisten.“

Link: VKI-Rechtsportal

 

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