Wien. Ein Kreditinstitut ändert seine E-Banking-Regeln – und will seine Kunden darüber ausschließlich per E-Banking-Mailbox informieren. Reicht das? Nein, so der der EuGH.
Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die BAWAG P.S.K und beanstandete u.a. eine Klausel hinsichtlich der Art und Weise der Mitteilung von Änderungen zum E-Banking.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor. Dieser bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI: Demzufolge stellen bloße Nachrichten in der E-Banking-Mailbox im Rahmen des E-Banking keine Mitteilung im Sinn der Zahlungsdiensterichtlinie dar.
Keine neuen Regeln
Ein Rahmenvertrag kann daher auf diese Weise nicht geändert werden. Damit die Mitteilungen wirksam werden, muss die Bank den Kunden zusätzlich davon in Kenntnis setzen, dass Informationen auf der Website vorhanden sind.
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