Wien. Österreichs Großkanzlei CHSH hat für die Hochschülerschaft (ÖH) für eine finanziell bedeutende Klarstellung gesorgt, was die Studienbeihilfe für ausländische Studierende betrifft. Die bisherige Praxis, die Behilfe um eine fiktive Familienbehilfe zu kürzen, wurde nun vom Höchstgericht untersagt.
CHSH hat konkret zwei Revisionswerber vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten, die sich gegen die bislang existierende Praxis der Behörden gewandt haben, bei ausländischen Studierenden, die in Österreich studieren, die österreichische Familienbeihilfe sozusagen „fiktiv“ für die Bemessung der Studienbeihilfe heranzuziehen. Dies führte regelmäßig zu einer deutlichen Senkung der Studienbeihilfe, wie die Kanzlei weiter ausführt.
Die Entscheidung
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass die bisherige Praxis rechtswidrig ist: Nur wenn Familienbeihilfe tatsächlich bezogen werden kann, ist sie für die Bemessung der Studienbeihilfe abzuziehen.
Dem Rechtsstreit lag ein rechtlich komplexer Sachverhalt voraus, der auch Bezüge zum Unionsrecht aufwies, heißt es weiter: „Mit den Erkenntnissen des VwGH ist nun klargestellt, dass tatsächlich nur bezogene Familienbeihilfe, und zwar sowohl für ausländische als auch für inländische Studierende, bei der Bemessung der Studienbeihilfe zu berücksichtigen ist“, freut sich Stefan Huber, für öffentliches Recht zuständiger Partner bei CHSH, der dieses Verfahren im Auftrag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) betreut hat.
„Dieser Erfolg unterstreicht unsere Kompetenz als führender Rechtsberater und Rechtsvertreter in allen Bereichen des Universitäts- und Studienrechts“, so Huber weiter; er kann auf eine Reihe von Erfolgen in universitätsrechtlichen Verfahren verweisen, so etwa auch die Aufhebung der Bestimmungen über die Studiengebühren durch den Verfassungsgerichtshof.
Das CHSH Beratungsteam bestand neben Stefan Huber auch aus Eugenio Gualtieri (juristischer Mitarbeiter).
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