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Business, Finanz, Recht, Steuer

KSV will den Compliance-Check automatisieren

Wien. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterbinden, sind Unternehmen, aber auch Anwälte, Versicherungsmakler u.v.m. durch das am 1. Jänner 2017 in Kraft getretene Finanzmarkt-Geldwäschegesetz dazu verpflichtet, ihre Geschäftspartner zu durchleuchten. Der KSV bietet dafür einen neuen Service: Der „ComplianceCheck“ werde in die Bonitätsauskünfte integriert. 

In erster Linie betroffen sind von den immer weiter verschärften Vorschriften natürlich Kreditinstitute, Lebensversicherer, Wertpapierfirmen und Investmentfonds. Zahlreiche andere Unternehmen bzw. Branchen müssen aber aufgrund der Sorgfaltspflicht prüfen, wenn sich ein Verdacht ergibt; auch Anwälte und andere Freiberufler sind betroffen.

Konkret erhebe der KSV1870 im Rahmen des „ComplianceCheck“, ob es sich bei deren österreichischen Geschäftspartnern

  • um politisch exponierte Personen (PEPs) handelt (etwa Staats- und Regierungschefs, Minister, höhere Beamte der Landesregierung, Botschafts- und auch Konsulatsangestellte)
  • oder um von Sanktionen betroffene Personen bzw. Unternehmen (SANs)

„Für eine Vielzahl von Unternehmen hätte eine Inhouse-Prüfung einen enormen zusätzlichen Aufwand bedeutet, den der KSV1870 durch den ComplianceCheck abfedern kann“, so Roland Führer, Geschäftsführer der KSV1870 Information GmbH.

Der neue Service geht aus einer Kooperation zwischen der KSV1870 Information GmbH und Dow Jones hervor. Bis Mitte März werde der ComplianceCheck in allen Bonitätsauskünften über Unternehmen und Privatpersonen kostenfrei enthalten sein. Weiters gibt es ihn auch als eigenständiges erweitertes Produkt mit Informationen zur Eigentümerstruktur des Geschäftspartners.

Die Sorgfaltspflichten

Aufgrund der Sorgfaltspflicht müssen etwa auch Versicherungsvermittler, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer bzw. Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte oder Immobilienmakler ihre Geschäftspartner im Verdachtsfall prüfen; ebenso wie Unternehmer, die Zahlungen in der Höhe von mehr als EUR 15.000,– in bar entgegennehmen, so der KSV weiter. In der Glücksspielbranche sind Transfers ab 2.000 Euro betroffen.

„Grundsätzlich gilt, wer Geld verwaltet, anlegt oder in irgendeiner Form verwertet, unterliegt bei konkretem Verdacht der Meldepflicht“, meint Führer.

Link: KSV

 

 

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