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Finanz, Recht, Tipps

Drohnen in der Luft sind Risiko für Hobbypiloten

Wien. Sie sind klein, preisgünstig und leicht zu bedienen: Immer öfter sieht man Drohnen im öffentlichen Raum. Doch die drohenden Schäden sind nicht zu unterschätzen, so die VIG.

Schätzungen zufolge gibt es bereits zwischen 50.000 und 100.000 Drohnen in Österreich – und laufend werden es mehr. Ihre Nutzung ist vielfältig: Nicht nur Private, auch Berufsfotografen, Ziviltechniker, die Filmindustrie, Kartographen, Landvermesser usw. nützen Drohnen für Luftbildaufnahmen. Sie leisten u.a. gute Dienste für Eventberichterstattung oder Sachverständigen-Gutachten.

Auch der „Winzerfalke“ ist im Einsatz: eine Drohne in Raubvogel-Form mit einer Spannweite von zwei Metern und einem Soundmodul zur Abschreckung von Staren in Weingärten.

Der Drohnen-Boom bringt aber auch Nachteile mit sich. „Die Besitzerinnen oder Besitzer sind sich der Gefahren, die Drohnen mit sich bringen können, vielfach nicht bewusst“, sagt Doris Wendler, Vorstandsdirektorin der VIG-Tochter Wiener Städtische Versicherung. „Außerdem orten wir große Wissensdefizite punkto Nutzungseinschränkungen, Bewilligungs- und Versicherungspflichten.“

Die Schäden und Gefahren

Die Bandbreite jener Schäden, die durch Drohnen verursacht werden können, sei groß:

  • Von Beschädigungen an Stromleitungen, Bäumen, Flugzeugen und Gebäuden bis hin zu Verletzungen an Menschen oder Tieren, können Drohnen einiges anrichten.
  • Der Propeller kann Schnittverletzungen oder Hörschäden verursachen, bei einem Kurzschluss aufgrund defekter Elektronik in trockenen Gebieten droht Brandgefahr.
  • Auch die Zahl der durch Drohnen beschädigten Autos sei stark angestiegen.
  • Zusätzlich kann es auch zu Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, etwa durch das Filmen von Personen, kommen.

„Aufgrund der Komplexität des Themas sollte man sich unbedingt sachkundig beraten lassen“, meint Wendler. „Die Wiener Städtische ist bereits seit den 50er Jahren als Luftfahrtversicherer tätig, unsere Aviation-Spezialisten informieren umfassend zu Bewilligungspflicht und Versicherung und stehen gerne mit kompetentem, individuellem Service zur Verfügung.“

Drohnen-Vorschriften und -Polizzen

Die Städtische macht nicht zufällig jetzt auf die Drohnen-Gefahren aufmerksam, schließlich hat man seit kurzem eine spezielle „Drohnenversicherung“ im Angebot: Diese ersetzt laut den Angaben Sach- und Personenschäden durch Drohnen. Ganz freiwillig ist das übrigens nicht: Eine Haftpflichtversicherung ist gemäß Luftfahrtgesetz (LFG) für Flugmodelle, die kein Spielzeug sind, und für Drohnen der Klasse 1 und 2 (s.u.), verpflichtend.

Vom Geschenk für Kinder bis zum Landvermessungsgerät im Wert von fünf Mio. Euro versichere man konkret alle Flugmodelle – das sind solche, die ausschließlich zum Fliegen gedacht sind – und Drohnen der Klasse 1 mit der notwendigen Bewilligung der Austro-Control, so die Städtische. Die Prämien bewegen sich demnach zwischen 130 und 175 Euro jährlich – je nachdem, ob privat oder gewerblich genützt – für eine Versicherungssumme von 1,5 Mio. Euro.

Die Versicherungspflicht

Generell gilt: Für alle Drohnen, die nicht als Spielzeug (bis 250 g) definiert sind, bestehe Versicherungspflicht und – sobald sie für z.B. Foto- oder Filmflüge verwendet werden – zusätzlich Bewilligungspflicht durch die Flugaufsichtsbehörde Austro-Control.

Drohnen werden laut Städtischer nämlich in mehrere Klassen eingeteilt: Spielzeuge, Flugmodelle (ohne Kamera) sowie unbemannte Luftfahrzeuge der 1. und 2. Klasse. Die meisten Hobby- und Freizeitdrohnen im Handel fallen in die Kategorie der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1.

Die Einteilung der Drohnen im Detail:

  • Kleine Drohnen mit max. 250 g Abfluggewicht sind als „Spielzeug“ klassifiziert. Sie müssen eine maximale Flughöhe von 30 m einhalten und sind nicht versicherungspflichtig.
  • Flugmodelle unter 25 kg sind kein Spielzeug im Sinn der oben angeführten Definition, es besteht Versicherungspflicht und sie unterliegen dem Luftfahrtgesetz.
  • Für Flugmodelle über 25 kg und Drohnen der Klasse 1 besteht Versicherungspflicht, sie unterliegen dem Luftfahrt-Gesetz und sie benötigen eine Bewilligung durch die Austro-Control. Die Austro-Control legt die Verwendung, das Einsatzgebiet und die Piloten fest. Das Flugobjekt muss mit freiem Auge sichtbar sein.
  • Drohnen der Klasse 2 schließlich sind solche, die selbstständig im Flug verwendet und ohne Sichtverbindung betrieben werden, z.B. wenn der Pilot in Wien sitzt und die Drohne Stromleitungen in Tirol abfliegt. Für diese Klasse bietet die Wiener Städtische keinen Versicherungsschutz.

Link: Austro-Control

Link: Wiener Städtische

 

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