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Recht, Tipps

A1 muss bei Vertragsklauseln laut OGH umdenken

Linz/Wien. Nach einer Klage der AK  hat der Oberste Gerichtshof (OGH) zahlreiche Vertragsklauseln von A1 für rechtswidrig erklärt. Stillschweigen von Kunden gilt demnach weniger oft als Einverständnis, wenn ein Unternehmen Vertragsänderungen durchführen will. Doch nicht überall blieben die Verbraucherrechtler siegreich.

Jahrelanges Engagement für Kunden von Telekommunikations-Unternehmen trage damit Früchte, so die AK OÖ. Konkret ging es dabei um Festnetz-Geschäftsbedingungen von A1 Telekom Austria.

Nach einem fünfjährigen Rechtsstreit, der für die AK vom VKI ausgefochten wurde und bis zum Europäischen Gerichtshof ging, erklärte der OGH nun acht Bestimmungen in den Festnetz-Geschäftsbedingungen von A1 für rechtswidrig (8Ob132/15t). Das Unternehmen hat vom OGH nun sechs Monate bekommen, um neue A1 zu verwenden.

Was verboten ist

  • Gesetzwidrig ist demnach eine Klausel, wonach die Zustimmung zu einer Vertragsänderung als erteilt gilt, wenn die Kundin/der Kunde auf ein entsprechendes Schreiben von A1 nicht innerhalb einer bestimmten Frist reagiert („Zustimmung durch Stillschweigen“). Diese Klausel räumte A1 das Recht ein, bestehende Verträge auf diesem Wege in jeder Weise abzuändern, so die AK.
  • Ebenfalls für unzulässig erklärt wurde eine Klausel, die den Eingang von Kunden-Zahlungen betrifft. Mit dieser Klausel wollte A1 bewirken, dass Zahlungen nicht bereits mit dem Eintreffen am Konto von A1 als geleistet gelten, sondern erst mit der richtigen Zuordnung der Zahlung durch A1.
  • Weiteres hat der OGH entschieden, dass bei einer Vertragsübertragung (z.B. vom Vater auf den Sohn) auch eine mündliche Zustimmung von A1 bindend ist;
  • dass Grundentgelte bei Kündigung anteilig zurückerstattet werden müssen, wenn sie über das Vertragsende hinaus vorausbezahlt wurden;
  • dass bei nicht fristgerechten Einsprüchen gegen Rechnungen nicht automatisch alle Ansprüche verloren gehen
  • und dass die Mindestvertragsdauer mit Vertragsabschluss und nicht mit der Installation der vereinbarten Leistung beginnt.

Nicht überall siegreich

In der Frage, ob im Telekommunikationsbereich Entgelte entsprechend einer Verbraucherpreisindex-Klausel erhöht werden können, ohne den Konsumenten ein außerordentliches Kündigungsrecht einzuräumen, wurde jedoch gegen die AK entschieden, die ein solches Kündigungsrecht gefordert hatte.

Mit diesem Urteil folgte der OGH einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der ein solches Kündigungsrecht nicht für erforderlich hält.

Link: AK OÖ

 

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