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Business, Recht

Privatkonkurs-Reform: KSV präsentert eigenes Konzept

Wien. Der KSV1870 hat jetzt seinen eigenen Vorschlag einer Reform des Privatkonkurses präsentiert, nachdem er bisher Änderungen ablehnend gegenüberstand. Grundidee: „Zweite Chance für Unternehmer, aber kein Freibrief bei Konsumschulden“, so die Gläubigerschützer. Unternehmer würden demnach schneller entschuldet.

Derzeit leisten Österreichs Schuldner im Privatkonkurs jährlich Zahlungen von ca. 180 Millionen Euro. Dieser Betrag wäre in Zukunft von der Solidargemeinschaft aller Bürger zu tragen, warnt der KSV. Es sei nicht fair, dass die Konsumschulden einiger an die Solidargemeinschaft aller ausgelagert werden. Der KSV1870 sieht sein „Fairness-Konzept“ als Alternative, die eine ausgleichende Lösung für alle Beteiligten beinhalte.

Der Status quo

Forderungen nach einer weiteren Reform des Privatkonkurses werden seit einiger Zeit erhoben, zuletzt wurden sie Teil des neuen Regierungsprogramms der SPÖ-ÖVP-Koalition. Vor allem steht auch eine EU-Verordnung ins Haus.

Zunächst aber zum Ist-Zustand: Im Rahmen von Schuldenregulierungsverfahren („Privatkonkurs“) können sich derzeit ca. 87% der Schuldner auch gegen der Willen der Gläubiger restlos entschulden, so der KSV: Kritiker hingegen meinen, dass das System immer mehr Menschen mangels ausreichendem Einkommen von einer Entschuldung abhalte, insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.

Bei einer durchschnittlichen pro Kopf-Verschuldung von EUR 58.500,- könnte freilich eine monatliche Rückzahlung von nur ca. EUR 60,- für eine solche Entschuldung bereits ausreichend sein, meint zumindest der KSV.

KSV1870 Experte Hans-Georg Kantner: „Die 60 Euro pro Monat entsprechen ca. 12 Schachteln Zigaretten, das ist ein Betrag, der für jeden leistbar ist und der Bevölkerung deutlich signalisiert: Die Verschuldung wird von jenem abgetragen, der sie verursacht hat; und die Kombination aus Schuldenmachen und Nicht-Bezahlen wird von der Rechtsordnung nicht gefördert oder gar belohnt.“

„Es wird für die anderen teurer“

Was viele, die für eine rasche und einfache Entschuldung von Konsumschuldnern eintreten, in den Augen des KSV zu wenig beachten: Den Ausfall trägt natürlich stets die Gemeinschaft der guten Zahler. Wenn diese überstrapaziert wird, hieße das, am Solidaritätsprinzip zu rütteln.

Ricardo-José Vybiral, Vorstand der KSV1870 Holding AG: „Alle gleich zu behandeln führt automatisch zu Ungleichbehandlung, weil Menschen und Situationen nun einmal unterschiedlich sind. Wir sind unbedingt dafür, dass einmal gescheiterte Unternehmer einen zweiten Anlauf verdienen – in vielen Fällen zeigt sich auch, dass sie diesen gut nutzen können. Wer jedoch Schulden für Konsum anhäuft, sollte diese auch nach eigenen Möglichkeiten glätten. Das entspricht der allgemeinen Vorstellung von Fairness.“

Das Konzept im Detail

Das erwähnte „KSV1870 FAIRNESS Konzept“ in der veröffentlichten Fassung vom 22.2.2017 sieht konkret drei Ausrichtungen vor:

  • Unterstützung der Regierung bei der Umsetzung der EU-Verordnung
  • Interessensausgleich für die Wirtschaft
  • Wahrung der Zweiten Chance für einmal gescheiterte Unternehmer

Eine faire Lösung bedürfe einer deutlichen Differenzierung zwischen ehemaligen Unternehmern und Konsumschuldnern. 7 Punkte sollen dies laut KSV erreichen – im Folgenden im – leicht gekürzten Wortlaut:

  1. Schuldner, die ein Unternehmen betreiben bzw. zum Eröffnungszeitpunkt betrieben haben, werden in drei Jahren entschuldet, indem sie in dieser Zeit leisten, was ihnen zumutbar ist, also etwa das, was sie in unselbständiger Tätigkeit verdienen würden. Unternehmer würden dadurch die Scheu vor der Insolvenz verlieren und ihre Anträge selbst rasch(er) stellen. Die Wertvernichtung vor Verfahrenseröffnung würde dadurch vermindert, mehr Sanierungen und Erhalt von Unternehmenssubstanz wären die Folge. Das allein rechtfertigt eine bevorzugte Entschuldung und  Österreich würde mit dieser Vorgangsweise eine Empfehlung der EU umsetzen, bevor diese in vermutlich zwei Jahren als Richtlinie erlassen wird.
  2. Sinnvoll wäre als Zusatzerfordernis ein Eigenantrag, der noch vor dem ersten Gläubigerantrag bei Gericht einlangen müsste. Auch diese Maßnahme würde Anträge und Eröffnungen wesentlich beschleunigen und zur Schonung der Unternehmenssubstanz und Entlastung der Gerichte führen. Jedenfalls müssen vor einer Entschuldung die Verfahrenskosten gedeckt sein, weil diese sonst ebenfalls den Steuerzahlern aufgebürdet werden würden
  3. Konsumschuldner (also Schuldner, die kein Unternehmen betreiben), haben entweder ein unselbstständiges Einkommen oder es darf vorausgesetzt werden, dass sie sich darum bemühen. Von ihnen wird ein Zahlungsplan über fünf Jahre erwartet. Dabei bleiben etwaige Pfandrechte am Gehalt auf zwei Jahre für den Pfandgläubiger werthaltig und unbesicherte Gläubiger erhalten drei Jahre lang Zahlungen. Zahlungspläne, die die Einkommenssituation über diese fünf Jahre nicht angemessen berücksichtigen, wären bereits heute nach § 194 Abs. 1 IO nicht gesetzeskonform.
  4. Akzeptieren die Gläubiger einen gesetzeskonformen Zahlungsplan nicht, so geht der Schuldner in ein 5jähriges Abschöpfungsverfahren. Einleitungshindernisse sorgen dafür, dass nur „redlichen“ Schuldnern eine solche Abschöpfung gewährt wird. Konsumschuldner hingegen, die über ein Einkommen verfügen oder arbeitsfähig sind, werden zu angemessener Bemühung angehalten. Damit können Quotenzahlungen für Gläubiger erreicht und gleichzeitig Missbrauch bekämpft werden. Der Bevölkerung würde dadurch nicht signalisiert, dass die Kombination aus Schuldenmachen und Nicht-Bezahlen von der Rechtsordnung gefördert oder gar belohnt wird.
  5. Um den Umstieg von derzeit 7 auf fünf Jahre bei Konsumschuldnern bzw. von 7 auf drei Jahre bei Unternehmern fließender zu gestalten, werden mit Übergangsfristen die Laufzeiten des Abschöpfungsverfahrens verkürzt. Die volle Verkürzung käme mit einer Einschleifregelung und wäre wahrscheinlich in die EU Verordnung (2018 mit Wirkung Ende 2020) eingetaktet. Eine Einschleifregelung würde Zuwarten nicht pönalisieren, aber auch nicht belohnen. Sie würde verhindern, dass ein bestehender Zahlungsplan deshalb nicht erfüllt wird, weil eine neue „Schnellentschuldung“ kommt – und damit auch keinen „Run“ auf die Gerichte auslösen.
  6. Das vertragliche Pfandrecht am Einkommen soll unverändert erhalten bleiben. Durch die fünf Jahre für den Zahlungsplan würde auch dieses angemessen im Verhältnis zu den unbesicherten Gläubigern zur Befriedigung führen. Ansonsten würden diese praktisch um 80% oder noch mehr ihrer derzeit erlangten Zahlungen gebracht.
  7. Die Sperrfristen sollen nur nach Entschuldung gelten. Keinesfalls dann, wenn ein Schuldner lediglich einen Anlauf nimmt, ohne diesen durchzuziehen. Es ist daher sinnvoll, Sperrfristen mit 20 Jahren nach Abschöpfung und 10 Jahren (für Zahlungsplan) unverändert zu belassen. Eine Sperrfrist für die bevorzugte Entschuldung (drei Jahre Zahlungsplan) sollen nur jene Unternehmer bekommen, die nicht in den vergangenen 10 oder 15 Jahren schon eine Insolvenz (Eröffnung oder Abweisung) hatten bzw. zu verantworten hatten (z. B. GmbH Gesellschafter). Bei vorzeitiger Einstellung oder Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzungen soll es keine Sperrfrist geben, sondern eine Verlängerung der Fristen um jeweils zwei Jahre für jeden neuen Anlauf.

Es bleibt beim „Anspannungsprinzip“

Das Konzept würde bestehende Strukturen weitgehend erhalten bzw. schrittweise an die Zukunft anpassen, meint der KSV: Es bleibe bei einem „Anspannungsprinzip“ für Schuldner und differenziere zwischen redlichen Unternehmern, die scheitern, und allen anderen.

Link: KSV1870

 

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