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Business, Recht, Steuer

KPMG nimmt neuen Beschäftigungsbonus unter die Lupe

Wien. Zum neuen Arbeitsprogramm der Bundesregierung gehört der Beschäftigungsbonus (50% der Lohnnebenkosten für neue Jobs), der jetzt Thema im Ministerrat war: Beratungsmulti KPMG nimmt den Plan in aktuellen Klienteninfos unter die Lupe.

Die Bundesregierung hat sich die schrittweise Senkung der Lohnnebenkosten zur Aufgabe gemacht und nun auch erste Details veröffentlicht. Zwar ist der Bonus wegen seiner von Kritikern befürchteten EU-Rechtswidrigkeit umstritten, Arbeitgeber betrachten ihn aber jetzt schon sehr genau.

KPMG-Spezialist Alfred Shubshizky (Director Tax, KPMG Austria) sieht sich in aktuellen Klienteninfos die bisher bekannten Informationen näher an. Demnach wird ab 1.7.2017 unter bestimmten Voraussetzungen die Hälfte der Lohnnebenkosten für zusätzlich geschaffene Arbeitsplätze für die Dauer von drei Jahren erstattet.

Die ersten Details

Folgendes gilt aus jetziger Sicht, wobei die genauen Förderrichtlinien – denn es handelt sich um ein aws-Förderinstrument – erst festgelegt werden:

  • Gemäß Beschäftigungsbonus kann für jeden zusätzlich geschaffenen vollversicherungspflichtigen Arbeitsplatz für die Dauer von drei Jahren eine Erstattung von 50% der Lohnnebenkosten beantragt werden.
  • Gefördert werden nur zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse mit beim AMS als arbeitslos gemeldeten Personen, mit Abgängern einer österreichischen Bildungseinrichtung, mit Jobwechslern (innerhalb Österreich) oder mit Personen, die auf Basis einer Rot-Weiß-Rot-Karte tätig werden.
  • Förderungsfähig sind vor allem Voll- und Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse an inländischen Betriebsstätten.
  • Um förderungsfähig zu sein, muss ein Zuwachs an Beschäftigungsverhältnissen von zumindest einem zusätzlichen Vollzeitäquivalent dargestellt werden.
  • Die Förderung wird jährlich im Nachhinein ausbezahlt.
  • Die Abwicklung erfolgt durch Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) und Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT). Anträge sind ab 1.7.2017 möglich und müssen grundsätzlich vor Schaffung des ersten zu fördernden Arbeitsplatzes (Vollzeitäquivalents) erfolgen, mahnt die KPMG.

Nicht zu verwechseln ist der Beschäftigungsbonus übrigens mit der bereits laufenden Lohnnebenkostensenkung: Bereits im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2016 wurde eine schrittweise Absenkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) festgelegt. Seit 1.1.2017 beträgt der Beitragssatz 4,1%, ab 2018 gilt ein Beitragssatz von 3,9%, so die KPMG. Weiters gibt es spezielle, großzügigere LNK-Erleichterungen für Start-ups.

Link: KPMG

Link: Bundeskanzleramt

 

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