Wien. Eine „Grundstücksabschreibung“ ist ohne Zustimmung der Miteigentümer nicht möglich, so der Oberste Gerichtshof (OGH): Er weicht damit von der bisherigen Rechtsprechung ab.
Zur Abschreibung einzelner Grundstücke eines Grundbuchkörpers ist die Zustimmung aller übrigen Miteigentümer notwendig. Das hat der OGH jetzt entschieden.
Worum es geht
Die Miteigentümerin einer Liegenschaft verschenkte ihren 1/3-Anteil an einem einzelnen Grundstück dieser Liegenschaft, schildert das Höchstgericht die Vorgeschichte: Die Geschenknehmerin beantragte – ohne Zustimmungserklärung des Miteigentümers – die Abschreibung dieses Grundstücks von der bisherigen Einlage, dessen Zuschreibung zu einer neu eröffneten Einlage und die dortige Einverleibung der bisherigen Eigentumsverhältnisse.
Die Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof lehnte dieses Begehren – in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung – ab (5 Ob 128/16h):
Nach bisherigem Rechtsverständnis war zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchkörpers nicht die Zustimmung aller Miteigentümer notwendig, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Miteigentümer in diese neue Einlage mitübertragen werden. Der Entfall der Zustimmungspflicht der Miteigentümer basierte auf der Erwägung, dass deren Rechte nicht verletzt würden, wenn diese in die neue Einlage mitübertragen werden.
Diese Ansicht ist aber nicht mehr aufrechtzuerhalten, weil die Teilung eines Grundstücks eine Verfügung über die Sache darstellt und solche Verfügungen grundsätzlich die Zustimmung sämtlicher Teilhaber erfordern, sieht der OGH die Rechtslage nun anders.
Link: OGH